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Geschichtslehrmittel für Sekundarschulen / im Auftrage der Sekundarlehrerkonferenz des Kantons Zürich bearb. von R. Wirz in Verbindung mit H. Gubler, J. Stelzer und H. Sulzer
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Die eine und unteilbare Helvetische Republik. —Umfang. — Die „Helvetische Revolution“ hatte für die Schweiz be-deutende Gebietsverluste zur Folge. Genf und das Bistum Baselwaren an Frankreich übergegangen, und das preußische Neuenburglöste seine Stellung als zugewandter Ort. Birs, Bieler- und Neuen-burgersee bildeten ungefähr die Nordwestgrenze. Die bündnerischenVogteien verblieben bei Norditalien.

Einteilung. — Zur bessern Verwaltung wurde „die HelvetischeRepublik“ in 19 Kreise eingeteilt, die man Kantone nannte. Diesebesaßen keine eigene Regierung; sie waren also nicht selbständig;auch stimmten ihre Namen und Grenzen z. T. nicht mit den frühemOrten überein (z. B. Kantone Linth, Sentis, Lugano, Bellinzona).

Behörden. — Die neue Republik sollte eins und unteilbar sein;ein Recht, ein Gesetz, eine Regierung wurde für das ganze Landeingeführt. Zwei Versammlungen von Volksabgeordneten, der GroßeRat und der Senat, machten die Gesetze. Für deren Durchführungsorgte ein Direktorium von fünf Mitgliedern, dem noch vierMinister beigegeben waren. Es übersandte Gesetze und Befehle denStatthaltern in den einzelnen Kantonen, und diese übermachteneie den Bezirksstatthaltern, welche sie dann den Bürgern in denGemeinden zur Kenntnis brachten. Für die ganze Schweiz bestandauch ein besonderes Obergericht.

Volksrechte. — Im neuen Staat gab es keine Untertanen mehr;alle Vorrechte und Titel wurden abgeschafft. Wie in Frankreichsollten auch hier „Freiheit und Gleichheit“ herrschen. Jeder un-bescholtene Bürger war stimm- und wahlberechtigt, alle waren wehr-und steuerpflichtig; die Steuer sollte nach der Größe des Ver-mögens und des Einkommens entrichtet werden. Jedem Schweizerwurde gestattet, sich niederzulassen, wo er wollte, und nach seinerWahl einen Beruf zu betreiben; jedem ward erlaubt, eine Zeitung,ein Memorial oder ein Buch zu schreiben und drucken zu lassen;niemand durfte zur Teilnahme an religiösen Handlungen gezwungenoder an der Ausübung von solchen verhindert werden.

Hauptort. — Als Hauptort der neuen Republik wurde Luzernbestimmt; aber die neuen Behörden versammelten sich zunächst inAarau, weil jene Stadt durch die Waldstädte bedroht war, diesich gegen die neue Ordnung auflehnten.

Nationalfarben. — Als Nationalfarben wurden festgestellt: Grün,Gelb, Rot. Jeder Bürger hatte die dreifarbige Kokarde zu tragen.