nämlichen Kcmtvn darf nicht mehr als ein Mitglied gewähltwerden. Der Vorsitzende des Bundesrates ist der Bundcs-präsidcnt. Die Bundesversammlung und der Bundesrathaben ihren Sitz in Bern.
5. Das Bundesgericht beurteilt alle Rechtsfälle, welchein den Bereich der Bundesgesetze gehören. Es schützt dieRechte des Bundes, der Kantone und jedes einzelnenSchweizerbürgers. Sein Sitz ist Lausanne. Die Bundes-richtcr werden von der Bundesversammlung auf 6 Jahregewählt.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung aus derZahl der Bundesräte je nur für ein Jahr gewählt und ist siir das fol-gende Jahr nicht wieder wählbar. Im Kriegsfalle wird von der Bundes-versammlung als Befehlshaber über die gesamte Armee ein Generalgewühlt.
Den Verkehr mit dem Auslande und den Schutz der Schweizerim Auslande besorgen schweizerische Gesandte oder Konsuln, solche sindz. B. in Paris, Wien, Rom, Berlin, Washington.
III. Rechte und Pflichten der Kantone,
a) Die Kantone haben das Recht:
1. Dicjcnigcu Gcsctzc zu erlassen, welche neben demVundcsgesrtze für die einzelnen Kantone notwendig und er-laubt sind.
2. Vom Bunde den Schutz ihres Gebietes und ihrerGesetze zu verlangen.
3. Die verbündeten Stände zu Hilfe zu rufen, wennvon außen her ein Feind ihr Gebiet bedroht, oder wenninnere Unruhen unter den Bürgern ausbrcchcn.