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Vierter Band.
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Viertes Kapitel: Die Befreiungskriege und die Neuordnung Europas.

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führen sollten. Die dauernd wertvollen Gedanken der französischen Revolutionkamen in diesen Reformen zum Siege und das in Frankreich gewonnene Plusan geistiger Kraft konnte nun mit denselben Mitteln bekämpft werden (ß 1).

Am 9. Oktober 1809 erschien der Erlaß betreffend den erleichtertenBesitz und den ferneren Gebrauch des Grundeigentums, sowiedie persönlichen Verhältnisse der Landbewohner. Durch ihnwurde die Bauernbefreiung ausgesprochen; am 19 . November 1808 wurde Edts-die Selbstverwaltung der Städte dekretiert und am 24. November 1808 ordnungdie volle Umgestaltung der Staatsverwaltung verfügt. ^nvanung

Bürgern und Bauern wurde vergönnt, Grundbesitz zu haben, den Adeligen,

Gewerbe und Handel zu treiben, ohne sich etwas zu vergeben; die Lasten, welcheausschließend auf den geringeren Klassen ruhten, wurden aufgehoben, so lautauch alle, welche vom alten Zustand Vorteil zogen, murrten. Die Verpflichtungder Landleute, denen, die in königlichen Geschäften reisten, gegen geringe Ver-gütung Vorspann zu geben, hörte auf, Zwangs- und Bannrechte von Mühlen,Brennereien und Brauereien wurden abgeschafft oder sehr beschränkt und besserals vorher bestimmt. Das Verhältnis der Rittergutsbesitzer zu den Bauernwurde geordnet und die Ablösung mancher lästigen Dienste und Entrichtungenden Bauern möglich gemacht. Innungen und Zünfte wurden aufgehoben undGewerbefreiheit gewährt, die Gemeinderäte und deren Wahl anders eingerichtetund viele Klostergüter, Propfteien, Kapitel, deren Einkünfte nicht für Kirchenund Schulen nötig waren, säkularisiert." Nach der neuen Kommunalordnungwaren die Städte nach der Zahl ihrer Einwohner in drei Gruppen geteilt, ingroße, mittlere und kleine. Es gab fortan nur ein Bürgerrecht, das niemandemversagt werden konnte, der sich in der Stadt häuslich niedergelassen hatteund von unbescholtenem Wandel war. In jeder Stadt stand ein Magistrat ander Spitze und ihm zur Seite eine von der Bürgerschaft gewählte Vertretung,die Stadtverordneten. Das Amt der letzteren war ein unbesoldetes Ehrenamt,zu dem jeder Bürger berechtigt, aber auch verpflichtet war; der Bürgermeistersollte aus drei Vorgeschlagenen von der Regierung ernannt werden.

Bei der Umgestaltung der Verwaltung wurde das Generaldirektorium mitseinen schwerfälligen Ministerien aufgehoben. An die Spitze der Verwaltungtraten fünf verantwortliche Ressortminister für Inneres, Äußeres, Finanzen,

Krieg und Justiz. Als höchste Behörde der Monarchie und begutachtendeInstanz für Akte der Gesetzgebung schuf Stein den Staats rat, der aus denPrinzen, aktiven und verabschiedeten Ministern und Generalen sowie Personendes königlichen Vertrauens bestehen sollte, aber erst später gebildet wurde. Inder Provinzialregierung blieben die bewährten Kriegs- und Domänen-kammern als „Regierungen" bestehen, wurden aber als reine Verwaltungsbehördenvon allen Gerichtssachen befreit. Die schwachen Regierungsbezirke wurden inlebenskräftige Provinzen verwandelt und unter Oberpräsidenten gestellt, imbewußten Gegensatz zu dem alle Selbstverwaltung zerstörenden Departements-ftzstem Napoleons. Ferner wurden die Abgaben gleichmäßiger verteilt, durchSparsamkeit, Gehalts- und Pensionsverminderung und guten Staatshaushaltdie Kriegslasten gemindert und eine Repräsentation des Volks mit Zuziehungberatender, wissenschaftlich-technischer Deputationen empfohlen, um die Wünscheund Bedürfnisse der Nation an den König zu bringen, „da unter den damaligenUmständen an neue Stände nicht gedacht werden konnte". Diese „neuenStände" oder vielmehr eine dem Zeitgeiste entsprechende reichs ständischeVerfassung mit einem freisinnigen und gerechten Wahlgesetz und mit derBefugnis, bei der Gesetzgebung und Besteuerung des Landes mitzuwirken, dieVerwaltung des Staatshaushaltes zu überwachen und Beschwerden und PetitionenAnzubringen, sollte den Schlußstein zu dem großartigen Organisationswerke desFreiherrn vom Stein bilden. Aber dieser letzte Plan kam nie zur Aus-führung; anfangs hinderten ihn die Umstände und Steins Flucht, später