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Vierter Band.
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648
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Minister

Puttkamer

648 Achtes Buch: Europa unt. d. Einst. d. Friedenspolitik K. Wilhelms I. u. Bismarcks. 8 ^

söhnliche Gesinnung Leider Teile auch für Preußen einen Weg zum Friedeneröffnen werde, der anderen Staaten niemals verschlossen war". „

Schon 1877 hatte das Zentrum einen Antrag auf „Revision der Maigesetze1879-1881 gestellt, war aber damals noch von dem Kultusminister mit der Erklärung agewiesen worden, daß zuvor die Beschwerdeführenden die Autorität der Staagesetze anerkennen müßten. Seitdem war durch andere innerpolitische Verhältnis!die Stellung Falks erschüttert worden. Die Annäherung der konservativen "ultramontanen Partei, die Änderung der Wirtschaftspolitik Bismarcks (s. .der Bundesgenossen für dieselbe brauchte und sie bei den in sich uneinigso. Juni 1879 liberalen Parteien nicht finden konnte, nötigten den Kultusminister zum RUis^Äug! 1878 ^kt; an seine Stelle trat der Oberpräsident von Pommern, von §r

Schon vorher hatte eine Verhandlung Bismarcks mit dem Nuntius am Mönchei. Aug. 1878 Hofe, Erzbischof Masella, in Kissingen stattgefunden, die jedoch, da der gmäßigte Staatssekretär des Papstes, Franchi, plötzlich starb und der neStaatssekretär, Kardinal Nina, den Jesuiten näherstand, ohne ErfolgAuch die Verhandlungen zwischen Bismarck und dem päpstlichen NuntiusSspt. 187« Wien, Erzbischof Iacobini, in Gastein hatten dasselbe Ergebnis. Dennoch "war die Verständigung angebahnt, und der Kultusminister v. Puttkamer begaeinen wesentlich anderen Weg einzuschlagen als sein Vorgänger. Die Schreformen wurden gehemmt, wenn auch nicht rückgängig gemacht, die Errichtn övon Simultanschulen erschwert, die Reorganisation des Volksschulwesens Z ,Stillstand gebracht und ein von Falk vorbereiteter Unterrichtsgesetzentwurf Mgeschoben. Und als im Mai 1880 eine Gesetzesvorlage eingebracht wurde, U Ideren es in die Gewalt der Regierung gestellt sein sollte, eine Reihe von Artckein den Maigesetzen in Anwendung zu bringen oder unausgesötzzu lassen, da konnte kein Zweifel mehr an den friedlichen Absichten dergierung obwalten. Bei den Beratungen über diese Gesetzesvorlage strengdie Liberalen nun alle Kräfte an, um von den maigesetzlichen Bestimmungwenigstens die wichtigsten zu retten, und es gelang ihnen durch ein von ^/ustiNgs^

Diskretio-näre Voll-machten

mit den Konservativen vereinbartes Kompromiß. Die Hauptpunkte, wie die

berufung der von dem kirchlichen Gerichtshof abgesetzten und flüchtigen Bischt'die diskretionäre Anwendung oder Sistierung der strafrechtlichen Bestimmungder Maigesetze u. a. m., wurden ausgeschieden, der Rechtsschutz gegen28 . Juni 1880 der kirchlichen Gewalt aufrechterhalten: in dieser Abschwächung wurde das er'Friedensgesetz gegen die Stimmen des mehr fordernden Zentrums angenommDie Folgen zeigten sich rasch.

In vielen erledigten Pfarreien konnte die Seelsorge und in den durch den 3chd MInhaber erledigten Bistümern durch Einsetzung neuer Oberhirten eine regelmäßige ^Verwaltung wiederhergestellt, die Gehaltssperre aufgehoben werden. Jetzt wurde guwVertretung Preußens beim Vatikan wiederhergestellt und Herr v. Schlözer, der dlsd4. April 1882 Gesandte in Washington, mit der schwierigen Mission betraut, die Beziehungen inr /st I,,zu Pflegen und weitere Unterhandlungen, zü führen. Ein Teil der Bestimmungen des Kirs?gesetzes von 1880 besaß nur bis Ende des Jahres 1881 Gültigkeit; sie waren rmaßen probeweise erlassen. Zu Ansang des Jahres 1882 legte daher der Kultusnn^ Goßlsr, v. Goßler, der Nachfolger des zum Minister des Innern ernannten Herrn von Pnttko ^i7.Jumi88i Landtage ein anderes Gesetz vor, welches die abgelaufenen Bestimmungen erneuern

in verschiedener Richtung erweitern wollte. Dabei waren auch jetzt die „diskretioN^Vollmachten" beibehalten, eine „organische Revision" der Maigesetze abgelehnt, n/s. ^itdies Gesetz sollte in wesentlichen Bestimmungen nur für einen kurzen Zeitraum ^nl S ^haben. Wie das Gesetz von 1880 durch Konservative und Nationalliberale, so31 . Mai 1882 von 1882 durch Konservative und Zentrum nach langen parlamentarischen Kämpfen zu! ^Die erloschenen „diskretionären Vollmachten" des letzten Junigesetzes wurden danach ernder Bischofsparagraph in der Fassung angenommen, daß ein durch gerichtliches ^seitigter, vom König begnadigter Bischof, „wieder als staatlich anerkannterDiözese" gelte, das sogenannte Kulturexamen (wissenschaftliche Staatsprüfung) "s ^das Institut der „Staatspfarrer" beseitigt. Über eine anderweite Regelung des Einsp ^rechtes und der Anzeigepflicht bei geistlichen Ernennungen dauerten die Verhandlunge