Mittelalter.
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So einer einen anderen hat töten wollen und der Schlag gingfehl und er ist dessen überführt, so soll er 2500 Denare, das sind 63 So-lidi, zu zahlen schuldig sein.
So einer einen freigeborenen Franken oder einen anderen Deut-schen, der nach dem salischen Gesetze lebt, getötet hat und er wird dessenüberführt, so soll er 8000 Denare, das sind 200 Solidi, zu zahlen schuldigsein.*)
So einer aber einen Mann, der im Königsdienste steht, oder einfreigeborenes Weib tötet, soll er 24 000 Denare, das sind 600 Solidi,zu zahlen schuldig sein.
Wenn der Vater einer Familie getötet ist, so sollen die eine Hälftedes Wergeldes**) die Söhne erhalten, die andere Hälfte sollen dienächsten Verwandten von Vater- und Mutterseite untereinander teilen.Wenn aber nur von einer Seite, der väterlichen oder mütterlichen,keine Verwandten vorhanden sind, fällt jener Teil dem Fiskus zu.
Die Ladung vor Gericht: So einer zum Gericht nach Königs-recht geladen ist und sich nicht stellt, so soll er schuldig sein, 600 Denare,das sind 15 Solidi, zu zahlen.
Wer aber einen anderen vor Gericht ladet und selbst nicht kommt,der soll, falls er nicht durch vollwichtiges Hindernis abgehalten war,dem Geladenen 600 Denare (16 Solidi) schuldig sein.
So einer die Buße auf der regelmäßigen Versammlung nicht zah-len will, dann gehe der Kläger zum Grafen des Gaues, in dem erwohnt, ergreife einen Halm (das äußere Zeichen formeller Rede) undspreche also: „Du Graf, jener Mann hat mir Zahlungsversprechen ge-leistet und ist mir nach Fug und Recht verfallen nach dem, was dassalische Gesetz sagt. Ich setze dir Leib und Gut zum Pfande, daß dusicher deine Hand nach seinem Vermögen ausstrecken kannst." Dannnenne er das begangene Verbrechen und die Summe, die ihm dafürversprochen worden ist. Darauf möge der Graf sieben passende Rachine-burgen (später Schöffen) mit sich nehmen, zu dem Hause des Beklagtengehen und an ihn, falls er zugegen ist, also die Aufforderung erlassen:„Der du zugegen bist, zahle mit deinem Willen, was du jenem Mannezu zahlen versprochen hast, und wähle dir zwei von jenen Rachine-burgen, die du willst, aus, damit sie in Geld abschätzen, womit du zahlenwillst, und das, was du schuldest, magst du nach rechtem Preise zahlen."Wenn er aber nicht hören will oder abwesend ist, dann mögen die
*) Die Blutrache war durch diese Bestimmung noch nicht beseitigt. Wurdedurch den Beleidigten, dessen Blutsverwandter erschlagen war, das Leben des Geg-ners zur Sühne gefordert, so war eine rechtliche Entscheidung ausgeschlossen.
*») Das Wergeld (ahd. ver —Mann) oder Manngeld war im altgermanischenRecht die bestimmte, gegen Totschlag an die Blutsfreunde zu richtende Buße undbezeichnete den Wert, wozu jener nach seinem Stande in dem Gemeinwesen ge-schätzt war.