Mittelalter.
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20. Die heidnischen Priester und Wahrsager befehlen Wir denGeistlichen und Kirchen auszuliefern.
21. Wir verbieten es, daß alle Sachsen zu einer allgemeinen Ver-sammlung zusammenkommen, außer wenn sie Unser Sendbote nachUnserem Befehl zusammenberuft. Vielmehr soll ein jeder Graf inseinem Bezirke Versammlungen und Gericht halten.
b) Das Kapitulare von Aachen. 802. (Gekürzt).
1. Über die vom Herrn Kaiser abgeschickte Gesandtschaft.
Der erhabenste und christlichste Herr, Kaiser Karl, hat die er-fahrensten und würdigsten Männer unter seinen Großen, Erzbischöseund Bischöfe, ehrwürdige Äbte und fromme Laien, auserwählt und siedurch sein ganzes Reich entsendet, damit sie darauf sehen, daß alle Unter-tanen dem Gesetze und Rechte gemäß leben. Wo aber in dem Gesetzeetwas nicht recht und billig angeordnet wäre, befahl er dies mit größterSorgfalt zu erforschen und ihm davon Kenntnis zu geben, daß er esmit Gottes Beistand bessere.
Und es sollen die Sendboten sorgfältig untersuchen, wenn einerKlage erhebt, daß ihm von einem anderen Unrecht zugefügt worden sei,so wahr sie selbst des allmächtigen Gottes Huld sich zu bewahren unddie dem Kaiser zugeschworene Treue zu halten wünschen, dergestalt,daß sie jederzeit gegen alle und an allen Orten den heiligen Gottes-häusern, den Armen, Unmündigen und Witwen und dem ganzen Volkeunverkürzt Gesetz und Gerechtigkeit gemäß dem Willen und der FurchtGottes gewähren.
Und wenn der Fall derart wäre, daß sie selbst auf eigene Hand undin Verbindung mit dem Grafen der Bezirke nicht Abhilfe zu schaffenund das Recht herzustellen vermöchten, so sollen sie den Fall mit ihrenBerichten vor des Kaisers Gericht bringen; und es soll keine Schmeichelei,keine Belohnung, auch keine Blutsverwandtschaft, kein Einspruch nochdie Furcht vor einem Mächtigen jemand bewegen, den Pfad der Gerech-tigkeit zu verlassen.
2. Von der Treue, welche dem Herrn Kaiser zu leisten ist: Undder Kaiser verordnet, daß ein jeder Mann in seinem ganzen Reiche,Geistlicher oder Laie, der ihm vorher, als er König war, Treue gelobthatte, ihm jetzt, als dem Kaiser, das Gelöbnis der Huldigung schwöre.Wer aber bisher noch nicht den Untertaneneid abgelegt hat, der soll,und zwar jedermann bis zum zwölften Jahre hinab, dasselbe tun. Undes soll allen öffentlich mitgeteilt werden, daß der Eid folgende Be-deutung habe:
Daß niemand sich unterstehe, den heiligen Kirchen Gottes, Wit-wen und Waisen oder Fremden durch Betrug oder Raub oder in andererWeise Schaden zuzufügen, weil der Herr Kaiser nächst Gott und seinenHeiligen zu deren Beschützer und Verteidiger eingesetzt ist;