Die Zeit der Reformation und der Religionskriege.
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sie „nach Gelegenheit und Ärgernis der Übeltat aus Liebe der Gerechtigkeit und umgemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen." Die allgemeinen Begriffe vonTeilnahme, Versuch, Notwehr u. a. werden fachgemäß erörtert und eine Reihe voneinzelnen Verbrechen genau bestimmt. Auf dieser Grundlage hat sich das gemeinedeutsche Strafrecht drei Jahrhunderte entwickeln können. Gegenüber der Verwirrungund Willkür der mittelalterlichen Rechtspflege bedeutet die Karolina trotz der Härteihrer Strafen einen gewaltigen Fortschritt. Freilich muß erwähnt werden, daß sienur subfidiär, nicht — wie unser heutiges Strafgesetzbuch — exklusiv war; neben ihrherrschte noch das Gewohnheitsrecht.
a) Bon der peinlichen Frage (Folter).
Artikel 20. Item, wo nit zuvor redlich Anzeichen (beweiskräftigeIndizien) der Missetat, darnach man fragen wollt, vorhanden und be-weist würde, soll niemand gefragt werden, und ob auch gleichwohl aus derMarter die Missetat bekannt würd, so soll doch der nit geglaubt, noch je-mand darauf verurteilt werden...
Artikel 22. Item ist auch zu merken, daß niemand auf einige An-zeigung, Argwohn, Wahrzeichen oder Verdacht... zu peinlicher Strafsoll verurteilt werden, sondern allein peinlich mag man darauf fragen,so dieAnzeigung . .. genugsam ist; denn soll jemand ... zu peinlicherStraf verurteilt werden, das muß aus eigen Bekennen oder Beweisung ..geschehen und nit auf Vermutung oder Anzeigung.
Artikel 25 führt solche Indizien an, von denen nur mehrere zusammen diepeinliche Frage veranlassen können. So ist z. B. zu beachten:
Erstlich, ob der Verdächtige ein solche verwegen oder leichtfertigePerson von bösem Leumund und Gerücht sei, daß man sich der Missetatzu ihr versehen möge; oder ob dieselbige Person dergleichen Missetatvormals geübt, unterstanden hab oder bezichtigt worden sei. Doch sollsolcher böser Leumund nicht von Feinden oder leichtfertigen Leuten,sondern von unparteilichen, redlichen Leuten kommen.
Zum andern, ob die verdächtige Person an gefährlichen Ortenzu der Tat verdächtlich gefunden oder betreten würde.
Zum dritten, ob ein Täter in der Tat oder, dieweil er auf dem Wegdazu oder davon gewest, gesehen worden . . .
Zum vierten, ob die verdächtige Person bei solchen Leuten Wohnungoder Gesellschaft habe, die dergleichen Missetat üben.
Zum fünften soll man in Beschädigungen oder Verletzungen wahr-nehmen, ob die verdächtige Person aus Neid, Feindschaft, aufgegebenerTreue oder Erwartung einigen Nutzens zu der gedachten Missetat Ursachnehmen möcht.
Zum sechsten, so ein Verletzter oder Beschädigter aus etlichen Ursa-chen jemand der Missetat selbst zeihet, darauf stirbt oder bei seinem Eidebeteuert.
Zum siebenten, so jemand einer Missetat halber flüchtig wird.
Artikel 29—14 handeln von folchen Indizien, deren jedes für sich allein ge-nügt, die peinliche Frage zu gebrauchen.