Band 
I. Teil.
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Die Zeit der Reformation und der Religionskriege.

Auf diesen zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt hin ordnete der kurfürstlichsächsische Schöppenstuhl zu Leipzig an, daß „Anna Georg Evens Eheweibdarüber vernommen, deswegen Zeugen eidlich abgehöret, undt wo nöthig, mit derEvin confrontiret, auch, do Sie sich in reden verdächtig macht, dieselbe zur gefäng-lichen Hasst bracht, und ferner wider sie ioquisitvi-io verfahren, wann solches ge-schehen, alles mit Fleiß registriret und wieder überschicket wird, So ergehet alßdannin der fachen ferner was recht ist, Alles von Rechtswegen." etc.

/?) Bis zum 21. Juni 1660 wurde das Verhör fortgesetzt und dann in einemProtokoll das Ergebnis niedergelegt. Einzelne Artikel mit den darauf erhaltenenAntworten lauten u. a.:

„Art. 4. Antwort:

(Ist es) Wahr, daß erwehnter Hirtein Kind gehabt, das be-hext gewesen?

Art. 5.

Wahr, daß der Jnquisitinschuldt gegeben, daß Siedas Kind behext?

Art. 18.

Wahr, daß der Jnquisitinschuldt gegeben. Ob habeSie den Drachen?

Art. 19.

Wahr, daß man zu unter-schiedtlichen Malen denDrachen vf Georg EvensHauß fliegen gesehen?

Art. 25.

Wahr, Als der JnquisitinTochter zu dem TodtenKinde getreten, daß dasTode Kindt die Augenwieder aufgethan?

Art. 27.

Wie, Wenn und von Weh-me sie die Zauberei ge-lernet, vndt den Drachenbekommen?

^ttirmab.

Des Hirten Weib hätte ihr Schuldtgegeben, daß sie das Kind behext,auch vor eine Hexe gescholten.

^.ttirmat. Sie hette aber Ihr Lebe-tage keinen gehabt.

Sie hette Keinen Drachen die Zeitihres Lebens gesehen.

Sie wüßte nichts davon, die HannßBrosen hette es gesaget, Ihre Toch-ter aber davon nichts vermeldet.

Wenn sie hexen könndte, so hettesie solches von der Hannß Brosingelernet, und von niemandt anders.