Der Dreißigjährige Krieg.
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Frankreich endgültig die Bistümer und Städte Metz, Toul,Verdun, ferner den Sundgau, Breisach und das Elsaß, dieses unterunklaren Bestimmungen;
Brandenburg den östlichen Teil von Hinterpommern, dieBistümer Halberstadt und Minden und die Anwartschaft auf Magde-burg (1680 erworben);
Bayern behält die Kur und die Oberpfalz;
die Rheinpfalz wird dem Erben Friedrichs V. nebst derneugeschaffenen (8.) Kur zurückgegeben;
die Schweiz und die Niederlande werden als unabhänigvom Reiche anerkannt,bi Kirchliche Bestimmungen.
Die Gleichberechtigung der Bekenntnisse wird auf die Refor-mierten ausgedehnt.
Die Glaubensfreiheit wird mit gewissen Einschränkungen auchden Untertanen gewährleistet — außer in Österreich.
Für den Besitz der geistlichen Güter ist der 1. Januar 1624bestimmend.
Die katholischen Reichsstände mit Österreich und die protestan-tischen mit Kursachsen an der Spitze (corxus 6utüoIieorum —corpus Lvausselicorum) stimmen in Glaubenssachen getrennt, sodaß eine Überstimmung der einen durch die andern in religiösenFragen unmöglich ist.c) Verfassungsbestimmungen.
Die kaiserliche Gewalt wird aufs äußerste beschränkt. DerKaiser hat nur noch das Recht, Privilegien zu erteilen und Standes-erhöhungen vorzunehmen.
Die Fürsten erhalten volle Souveränität und sogar das Rechtdes Bündnisses untereinander und mit fremden Mächten, nur mitder Einschränkung, daß es nicht gegen Kaiser und Reich gebrauchtwerde.
Der Reichstag, seit 1663 in Negensburg, tagt in dreiverschiedenen Kollegien: dem Kurfürsten-, dem Fürstenkolle-gium (96 weltliche, 69 geistliche Fürsten, dazu 2 Vertreter dernicht gefürsteten Prälaten und 4 Vertreter der Grafen und Herren)und dem Städterat.
Das Reichskammergericht arbeitet schwerfällig, wird vonden obersten Gerichtshöfen der Fürsten kaum beachtet.
Das Reichsheer wird zum Spott der Welt.
So geht Deutschland aus dem Dreißigjährigen Kriegepolitisch vollständig zersplittert hervor. Noch schlimmer istseine wirtschaftliche Zerrüttung und geistige Verdüsterung(Hexenprozesse, Ausländerei in Sprache und Kleidung). Gerettetjedoch ist die Freiheit des Gewissens.