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[Pest-Mandat 14. Oktober 1667]
Entstehung
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Wir Schultheiß vnd Kath der Statt Solothurn / entbietenallen vnseren getrewen lieben Burgeren / Oberen und Nideren Amptleuthen / Bnderthanen vndAngehörigen / auch allen Einwohnern diser vnser Statt vnd Landtschafft / vnseren günstigen Gruß / gnä-digen Willen / vnd anbey zuvernemmen.Alsdann wir mit besonderem Hertzleyd glaubwürdig verstendiget worden / was massen in erwelchen vnserer getrewen lieben Eydrgnossen Lobl: Statt Bern zustän-digen Landen / benantlichen im vnderen Murgenthal vnderem Bach / zu Streugelbach / Brittnauw / auff den Sennhoffen / vmb Zoffingen und Arburg / zumBrugg / Küttigen / Deutschären / Entfelden / zu Bögten in der Vogtey Schenckenberg / und anderen Orthen im Aergöw / wie auch in vnserer getrewenlieben Eydignossen Lobl: Statt Basel / auß vnerforschlicher Verhengnuß deß allwüssenden Gottes, die leydige Pestisucht / vnd erbliche vergiffte Kranckheit derge-stalten zu= und oberhand genommen / daß bereits eine mannuhaffte Anzahl Persohnen durch geschwinden Todt darnder gelegen / und dahero zubesorgen stehet / di-ses eylfernige Buheyl andere benachparte Orth / auch mithin vnser Statt und Landtschafft / wann mit zeitige Vorsetzung geschehe / anstecken und befallen möchte.Solchem verderblichen Vbel dann nach menschlicher Magligkeit reystlich vorzukommen / haben wir tragenden Obrigkeitlichen Ampts halber gebotten vnndverordnet / gebieten und verordnen auch hiemit vnd in krafft gegenwertigen offenen Scheins / allen vnseren lieben und getreven Burgeren / Vnderthanen / Angehörigen /und Einwohneren diser vnser Statt vnd gantzer Landtschafft / allen ins gesampt / vnd einem jeden insonderheit / daß bevorderst die von vnseren Sünden vnd La-steren wegen erzürnte Majestär GOttes / durch hertzmütiges heyliges Gebett / und andere Christiatholische Bußwerck / nechst vberhebung aller Vngebühr / / Ruch-loß= und Vypigkeit / sichenlichst versöhnet und angeruffen werde / daß er durch seine grundlose Miltigkelt / die gefaßte Straffruthen zeruck legen / und nach vnse-rem wohlverdienen uns nie heimbsuchen wolle. Zu diserem ende verschen wir uns, die Geistlichen in der Statt und auff dem Land / durch eyffriges Predigen und Zu-sprechen ihr bestes beytragen werden.So ist disemnach unser ernstmeinende Will und Befelch / daß bey verwürckung aller Huldt und Gnaden / auch Hab vnd Guts / ja so gar Leib und Lehens /auß unser Statt und Landtschafft gar niemand / was Standts / Namens / oder Wesens er sey / an obenerzehte allbereit beschreyte und andere dßmahlen oderkünfftiges verdächtige End und Orth / wenig noch vil / Handlen noch Wandlen / sonders dieselben allicklich meiden / weichen und abretten; Auch die von vns inder Statt / und von vnseren Amprleuthen auff dem Land / an allen Pässen vnd Grentzen bestellte Wächter geflissene Auffsicht halten / von denselben angestecktenOrthen niemand / wer derselb auch seye; von anderen gesunden vnargwöhnlichen Orthen allein allein die jenigen, so mit beglaubten von Orch zu Orch / mit demNamen vnd Vbernamen der Persohn / auch der Zeit / Tags / Monats und Jahrs / ordentlich aufgetruckten frischen Pastzedlen anlangen werden / vngehindertdurchgehen und passieren lassen. Alle andere aber so keine dergleichen glaubwürdige und unverdächtige Schein mitbringen / auch insonderheit die fremde Beuler /Landstreicher/ vnd alles müssige vnnütze Gesind / ernsthafft und ohn alles Mittel ab- vnd zuruck halten sollen.Damit nun diser vnser dem allgemeinen Wohlwesen / zu guten / angesehener Ordnung gehorsamblich nachgelebt / und hierdurch daß vor Augen stehende / auchgleichsamb an der Thür warchende grosse Jammer vnd Ndel / vermittlest Göttlichen Beystands / abgewandet und außgeschlossen bleibe / sollen vnsere zu Statt vndLand bestellte Ober und Nider Beamvie / getrewes Auffsehen halten / und bey ihren geschwornen Eyden und Ehren / auch bey verliehrung ihres Ampts / und er-wartung höherer Straff / die jenigen so hierwider fahlen und fräften solten / ohne Vnderscheyd der Persohn aus der Obrigkeit angentz vermelden vnd anzeigen / da-mit wir alsdann Hand anlegen / und die obenenwente vnmachlägliche Straff an den Verbreckeren verüben mögen. Dann daß ist onser gentzliche Will. Beschehenin gesessenem Rath Freytags den 14. Octobris, Anno 1667.(L. S.)

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