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Die von Lobl. Stand Lucern in Druck gegebene Anzeige, und Würdigung Der gangbaren Gold-, Silber-, Scheid- und Handmünzen
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Mige, unk 8 üröigung

Der gangbaren Gold-

Silber-

Scheid-und Handmünzen.

Schittli Dublonen, neue -11 . Dublonen, wie auch mit ei-nem Ritter-Kreutz - -

Dublonen mit 4. Schiltlin -Sonnen Dublonen - -

Alt Spanntsch- und FranzösischeDublonen - - -

Doppelte und vierfache und halbein gleicher Proportion,

lklirlitons - - ,

Alte l^isboninen - -

Die Brüche nach ProportionReue l>l8konmen - -

Genuesische, und VenetianifcheDublonen - - -

Alle übrige Italienische DublonenVenetianische Zechineu - -

Florentiniscbe Zechineu - -

Alle übrige kopfgewicbtige Duck-ten , - -

Gewichtige Genueser Crefttz -Feder-Cron- und Palmzweig Tha-ler - - -

Oucaron , , ,

pilrpp F / , ,

h.ivornineN - ^ ,

1 'rsnte 8o!6r , oder VierzeZeiibätz-ler Stück - - -

Kayserlich, Cöllnisch, VmWudischund Schweizerische alte ThalerAll obiger Sorten Brücke nach

Proportion.

Holländisch auch SpLNttisiDe Tha-ler mit r. Säulen -. -

Spannische halbe Gulden StückeViertel Stücke - - -

Eidgnößische ro. Batzler bis aufweitere Verordnung - -

Die Brüche Nach Proportion.

Französische doppelte Bießln -Einfache - - - -

Bayerische Thaler mit dem MariaBild, oder Churfürstl. MappenLothringische io Bätzler -Die Halbe , , ,

Gl.

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Zürcher Oertlin, doppelt -Einfach - - ,

Galler Oertlin, doppelt -Einfach . - -

Galler Groschen, doppelt -Einfach - - - -

Schweißer und Schaffhauser alteOertlin, oder i l. SchillingerBayer Oertlin, einfache -Doppelte - - -

Alte Basler io. Schrllinaer -Alte Plappert oder 4. SchillingerAlte oder 2. Schillinger -Straßb arger 76-8 und 4. Räp-pler nach bisherigem Lauf bisauf weitere Verordnung.

Berner Batzen, auch alle ZürcherUrner, Schwerer, Zuger,Solotkmrner Batzen -Mit Ausschluß Freyburg undWallis

Alle gleiche halbe Batzen -Mit Ausschluß Freyburg undWallis-

Alle alt Eidguößische gute Schillingnach bisherigem LaufBerner Kreutzer, und Vierer bisauf weitere Verordnung.Zürcher Rappen-Zürcher, und Zuger Augster-

Alls die diesem Mandat Widerhandlende ist nebst ohnausbleiblicher Confiscation eine würkliche willkürliche proportionierteGeldstraf ohnfehlbar gesetzct. Geben, den 16. May i76/.

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Nachzudrucken befohlm, den zten Zulij 1767.

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