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lt von UM. Wtanö Untern
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ruck gegebene
Mige, unk 8 üröigung
Der gangbaren Gold-
Silber-
Scheid-und Handmünzen.
Schittli Dublonen, neue -11 . Dublonen, wie auch mit ei-nem Ritter-Kreutz - -
Dublonen mit 4. Schiltlin -Sonnen Dublonen - -
Alt Spanntsch- und FranzösischeDublonen - - -
Doppelte und vierfache und halbein gleicher Proportion,
lklirlitons - - ,
Alte l^isboninen - -
Die Brüche nach ProportionReue l>l8konmen - -
Genuesische, und VenetianifcheDublonen - - -
Alle übrige Italienische DublonenVenetianische Zechineu - -
Florentiniscbe Zechineu - -
Alle übrige kopfgewicbtige Duck-ten , - -
Gewichtige Genueser Crefttz -Feder-Cron- und Palmzweig Tha-ler - - -
Oucaron , , ,
pilrpp F / , ,
h.ivornineN - ^ ,
1 'rsnte 8o!6r , oder VierzeZeiibätz-ler Stück - - -
Kayserlich, Cöllnisch, VmWudischund Schweizerische alte ThalerAll obiger Sorten Brücke nach
Proportion.
Holländisch auch SpLNttisiDe Tha-ler mit r. Säulen -. -
Spannische halbe Gulden StückeViertel Stücke - - -
Eidgnößische ro. Batzler bis aufweitere Verordnung - -
Die Brüche Nach Proportion.
Französische doppelte Bießln -Einfache - - - -
Bayerische Thaler mit dem MariaBild, oder Churfürstl. MappenLothringische io Bätzler -Die Halbe , , ,
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Zürcher Oertlin, doppelt -Einfach - - ,
Galler Oertlin, doppelt -Einfach . - -
Galler Groschen, doppelt -Einfach - - - -
Schweißer und Schaffhauser alteOertlin, oder i l. SchillingerBayer Oertlin, einfache -Doppelte - - -
Alte Basler io. Schrllinaer -Alte Plappert oder 4. SchillingerAlte oder 2. Schillinger -Straßb arger 76-8 und 4. Räp-pler nach bisherigem Lauf bisauf weitere Verordnung.
Berner Batzen, auch alle ZürcherUrner, Schwerer, Zuger,Solotkmrner Batzen -Mit Ausschluß Freyburg undWallis
Alle gleiche halbe Batzen -Mit Ausschluß Freyburg undWallis-
Alle alt Eidguößische gute Schillingnach bisherigem LaufBerner Kreutzer, und Vierer bisauf weitere Verordnung.Zürcher Rappen-Zürcher, und Zuger Augster-
Alls die diesem Mandat Widerhandlende ist nebst ohnausbleiblicher Confiscation eine würkliche willkürliche proportionierteGeldstraf ohnfehlbar gesetzct. Geben, den 16. May i76/.
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Nachzudrucken befohlm, den zten Zulij 1767.
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