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[Pest-Mandat 3. September 1738]
Entstehung
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Demnach Vns die läpdrge Nachrichten eingeloffen / daß die Pesttlcntztsche Seuche tn der

Walachei) und Sibcnbürgen sich all-cit weiters ausbreite/ und bereits das Königreich Ungarn/ Servie» /und denBannar Temeswar ergriffen habe; als haben Wir gut befunden, zu Menschen-möglicher Sicherheit Unseres geliebten Vatterlandsfolgendes zu statuieren und zu verordnen:

I. Sollen keine von obbenanten Landen und Städten directe oder indirecte herkommende Personen und Waaren ohne Auß-nahm, sie seyen mit Pässen oder Gesundheits-Scheinen versehen oder nicht, bey hocher Straff in Unsere Bottmäßigkeit eingelassen,sondern sämtlichen auf den Grantzen zurück gewiesen werden.

H. Dergleichen soll auch allem herumstreichenden frembden Dattel-Gcsind und Außreisseren, wie auch absonderlich denenJuden, und anderen, welche tn Deutschland Vieh und Pferd, auch andere Waaren auß Ungarn komend, auffkauffen thun, der Eingang in Unsere Land verbotten, und demnachdenen bestellten Auffseheren obgelegen seyn solle, selbe alles Ernsts zurück zu halten / darunter aber nicht gemeint die wanderende Handwercks-Bursch, welche mit den erfor-derlichen legalischen Gesundheits -Leràaîen und Pässen sich versehen befinden.

in. In Ansehen denen Recmes, so durch Unsere Land geführt werden wollen, soll solches änderst nicht beschehen mögen , es seye dann in denen mit sich bringendenPässen nicht nur der Ort, wo sie angeworben worden, sondern auch die Route, so sie biß dahin genommen, und daß sie wahrend der Zeit von 6. Wochen sich an gesundenOrten auffgehalten, deutlich beschriben; wideriaen falls ihnen ebenmäßig der Eingang versagt werden solle.

IV. Es sollen auch keine Brieffen, so nicht geräucheret, auf den Gräntzen abgenommen, noch auß den Post-Stuben einige Brieffen ohne nochmahlige Beräucherung ver-schickt und vertragen werden. ?

v. Hingegen jenige Personen und Waaren, so nicht von obgemelten inficierten und fönst verdächtigen Orten herkommen, darunter auch die zu einander wandlende Eyd-gnossen mitbegriffen, soll der Eingang in Unsere Gebiet zu Wasser und Land änderst nicht als auf Vorweisung eines authentischen Scheins, daß die Personen von gesundenOrten herkommen und passiert, die Waaren dann auch an solchen fabriciert, eingepackt und dmchgeführt worden seyen, gestattet werden ; da dann auch die Uuserigen samt ihren Güteren,so auffert Lands sich zu begeben willens, sich mit Pässen zu versehen haben, weilen ohne Zweiffel andere Ort ein gleiches, wie von uns beschicht, observieren und verordnen werden.

vi. Was aber anbetrifft jenige Angehörigen von denen angräntzend Eydgnoßischen Orten, so in Unsere Land zu wandlen pflegen, und zum Theil auch Güter darinn besitzen, wollenWir, in so weit es bekante Personen sind, solche und die Ihrigen unter obangeregter Præcaution der Passen nicht mitbegriffen, sondern ihnen mit denen Unserigen noch fürbas den freyenZusamentritt gestattet, annebens indise Relation hiemit auch gesetzt haben alle Unterthanen aus denen mir Lobl. Eydgnossischcn Orten gemeinsamlich besitzenden Vogteyen.

vu. Es sollen zu dem End fürohin von denen Frembden allein die Land-Strassen gebraucht, ihnen von den Inssrectoren die Route angewiesen, und solche in ihren Paßeingerückt werden ; wurde sich aber jemand erfrechen, aus Mangel eines also eingerichtenben Sanität-Passes oder sonsten durch Umb- oder Abwegen sich ins Land einzutcrn-gen, sollen selbige bey höchster und unaußblciblicher Straff von Niemanden auffgenommen , sondern alsobald verleydet werden, damit ein solcher nach Verdienen abgestrafft, dieWaaren aber angehalten , und je nach gestaltsame der Sachen gegen dieselbe weiters verfahren werden könne.

vni. Gleicher massm soll denen frembden Personen und Waaren, so nicht mit Pässen versehen , aller Eintritt in hiesige Bottmäßigkeit vermittelst der Flüssen UnsersLands, in so Mit solche an benachbahrte Ort angräntzen, verbotten, und allein die ordinari Fahr erlaubt seyn, daß nur die Einheimische und Unverdächtige sich deren, wie bißda-hin, bedienen mögen. Zu disem End aber, und damit kein Gefährd eint oder anderen Orts unterlauffe, die ausserordenkiche und Nebenfahr abgestellt, und die Wäydling ange-schlossen werdm, bey Confiscation des Schiffs, und gemessener Bestraffung so wol der Geführten als der Führeren, sie mögen diß- oder jenseiths des Flusses wohnen.

IX. Zu Verwahrung der erlaubten Pässen und Strassen, auch Abforderung und Examination der Gesundhcits-Scheinen sollen jeden Orts drey Männer beständig ver-ordnet seyn, deren der einte ein verständiger Mann des Lesens und Schreibens wohl kündig, und von denen Gemeinden bezahlt werden solle ; deme dann obligen wird dieAnkommende samt ihren Gesundheits-Scheinen zu examinieren, und sonst alles, was in diser Ordnung enthalten, wohl zu beobachten, und zu erstatten. Die überige zwey Män-ner aber sollen von den Gemeinden der Kehr nach darzu verordnet werden, jedoch nicht einfältige noch presthaffte Personen, sondern solche, die sich eines Manns erwehren, einenUbergebenen sicherlich führen, auch eine Bottschafft fleißig verrichten können. Der Auffseher nun so wohl als die Zugeordnete werden alle Morgen bey anbrechendem Tag sich aufihren Posten einfinden, und den gantzen Tag biß nach Sonnen Untergang, und biß die Nacht eingebrochen, darauf verbleiben , es wäre dann Sach, daß einer oder der andere ebenwegen vorfallenden solchen Geschäffts ab dem Posten zu dem Herrn Ambtsmann oder änderst wohin verschickt wurde: Deß Abends, wann sie ab dem Posten gehen, sollensie eine Gattung Schlag-Bäum, Stangen, Latten, rc. über die Straß vorschieben, damit ein Wanderender leicht abnemmen könne, daß nicht erlaubt sey weiters zu gehen.

X. Der Eingängen und Pässen halb von aussen her in Unsere Land inbesonders sollen auffert denen offenen oder Hauptstrassen alle Nebenweeg bey hocher Straff ver-botten seyn ; dessentwegen dann die gewohnte Pfähl samt den Blächeren an seinen bchörigen Orten auß der Gemeind Kösten auffgertchtet werden sollen, mir der Uderschrifft:

Bc» hochcr Straff vcrbottcne Straß.

CHEMIN DEFFENDU SOUS CHATIMENT RIGOUREUX.

Auf daß durch difes alles sich niemand mit der Unwstffenheik entschuldigen kdime. Disemnach nun gelanget Unser Befelch und ernstliche Ermahnung an alle Unsere Ober-und Unterbeambtete, wie auch an die Gemeinden, welchen gegenwärtige Verordnung zu bewerckstelligm zukommen wird, solche Anstalt zu thun, daß deren IN allweg das Le-ben gegeben, und durch Fahrläßigkeit das Land nicht in Gefahr gesetzt, mithin schwere Verantwortung vermittm werde ; wie dann insonderheit auch diser Druck denen bestelltenAuffseheren zu ihrer Instruction , nach deren sie sich bey Hochoberkeitlicher Straff und Ungnad fleißig zu verhalten haben, durchgehends dienen, öffentlich verlesen, und zumä-niglichens Verhalt an gewohnten Orten angeschlagen werden solle. Actum den z. Septembres 1738.

Mtzltp Mlochurn.