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Verordnung In Bezug auf die Krämere insgesamt
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Unseren getreuen lieben Bürgeren und Unterthanen Unseren gnädig - geneigten Wille»

und geben hiermit Männiglich zu vernehmmen; Demnach Wir allbereits vor einiger Zeit diejenige Verordnungkund machen lassen, welche der Hohe Stand Bern in Bezug auf die Krämere und sogenannte Colporteurs wie auch Kräzenträgerein dem Lauf diestres Jahrs heraus gegeben, Wir denn auch Unsers Orts vor nöthig erachten ermeldt Hohen Standes inAbsicht auf die Abhaltung der verdächtigen fremden Krümmeren, auf die Beförderung der innländischen Handlung, wie auchzu Beybchaltung gemeiner Ruhe und Sicherheit getroffenen heilsamen Maaßregeln mitzuwirken, so finden Wir gut nach reiferder Sache Erwegung harumen zu verordnen , was von Artikel zu Artikel folgt, und zwar:

. I. Ist allen rechtschaffenen Eidgnoßischen und fremden Handelsleuthen und Krämeren, verstehet sich jenen , welche ihre Waaren vermittelst der gewöhnlichenGuterfuhren auf den Landsstraßen durch die Kaufhäuser fergen lassen, gestattet wie bishero die öffentlichen Jahrmärkte allhier und zu Ölten zu besuchen; Es solle aber

n. Allen übrigen minderen Krämercn, Kräzemrägeren oder so genannten Colporteurs, das ist jenen, welche ihre Waaren selbst mit sich tragen, oder führenohne Ausnahm untersagt und verbotten seyn, künftig an den allhießigen und Oltner geruffenen Jahrmärkten sich ein zu finden und fail zu halten, dieselben haben dannzuvor bey Unserer verordneten Zoll und Commercien Kammer sich persöhnlich erstellet, von da aus das erforderliche Patent oder Bewilligung erhalten, und solchesseiner Behörde Vorgewiesen:

m. Diese Patenten zu ertheilen wird künftig gedacht Unserer verordneten Zoll und Commercien Kammer allein zustehen, mit Ausschluß aller übrigen Dica-sterien, desgleichen auchder Ober-und Landvögten, wobey Unser Will und Meinung ist, daß sie nur denjenigen bewilliget werden sollen, welche sowohl ihres Haimats,gewöhnlichen Aufenthalts, als guter Sitten und Läumden halber von Ihren Nespective Hohen Oberkeiten glaubwürdige Attestaten und Beweise werden vorgewiesenhaben , und derer Waaren oder Verkaufs Artikel man in Unseren Landen nöthig haben wird.

IV. Diejenigen Krämere also, welche solcher gestalten Patenten und Bewilligungen werden erhalten haben, sollen verpflichtet seyn so oft dieselben mit ihrenWaaren in Unsere Lande eintretten, oder so sie auch nur von einem Ort in das andere ziehen würden, den Zöllners« , und wo deren keine ftynd , den bestelltenAufsichteren die erhaltene Patenten vor zu weisen, und ist Unser ernstmeinender Befehl, daß alle diejenigen, so keine Patenten vor zu zeigen haben vor das erstemalgewahrnet und weiters gewiesen, auf die zweyte Widerhandlung mit einer Geltbuß von 22 Pfunden, und vor das drittemal mit Confiscation der mitführenden Waarengestraft und angesehen werden sollen. Betrefend dann

v. Die Dorfmärkte in Unseren Landen, so wollen Wir, daß die benachbarten Krämere deßhalben auf eben die Weise, wie die unsrigen bey ihnen gehalten undangesehen werden sollen.

VI. Lassen Wir es der Hufierern halber bey den voll Uns allbereits ergangenen Verordnungen durchaus bewenden , verbieten männiglich bey Straf den-selben in Unseren Landen einigen Aufenthalt oder Niederlag zu gestatten und wollen , daß die fehlbar erfundene Husirere vor den ersten Fehler mit gemessener Strafangesehen, auf wiederholte Ubertrettung aber derselben mitführende Waaren confiscirt werden sollen.

vir. Werden die Zöllners und Ausschere Unserer Bottmäßigkeit alles Ernstens befehlchnet dieser Verordnung genaust und schärfest abzuhalten, ertheilen auchhiermit Unserer bestellten Marechausee - Kammer desgleichen auch Unseren Ober-und Landvögten den Auftrag, benöthigten Falls denselben harinfalls allen Beystand undHilfshand angedeyen zu lassen.

Endlich solle die Vollstreckung dieser gegenwärtigen Verordnung mit künftiger Hl. Osteren ihren Anfang nehmmen ; dermal aber Gegenwärtiges zu jedermannsWissenschaft in Druck beförderet, aller Orten öffentlich verkündet und wo gewohnt angeschlagen werden. Geben den i2ten Christmvnat 1735.

anzleg Kolvtßaril.