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der Stadt und "Republik Svlothurn entbieten hiermit
allen Unseren lieben und getreuen Unterthanen den gnädigen Willen, und geben dabey zuvernehmen: Demnach Wir mit höchstem Mißlieb wahrgenommen, was Massen Unseren von Zeitzu Zeiten des Spielens, Kögelschiebens, und auch des Wettens halber ergangenen ernstgemeinten
vernehmen: Demnach Wir mit höchstem Mißlieb wahrgenommen, was Massen Unseren von Zeitzu Zeiten des Spielens, Kögelschiebens, und auch des Wettens halber ergangenen ernstgemeintenVerordnungen seit einiger Zeithero so zu sagen ohne Scheu, und auf die sträflichste Weise zuwider
gehandlet worden, andurch denn vieles Unheil, und Unordnung entstanden ,allso zwar, daß Wir in landesvaterlicher Beherzigungdessen und in Erwegung des verderblichen Einflusses , welcher steh davon vast überall und immer mehr verspüren lasset , Unsgleichsam genöthiget befunden, Unsere deßhalben ergangene Verbotte zu erneueren, und hiermit alles Ernstes zu verordnen:
7. Daß überall auf Unserer Landschaft sowohl in Wirth - Weinschenk- als Privat oder Partikular - Häuseren, auch sonsten aller
Orten die Wag-Spiel, was Namens sie immer seyn mögen, mit Karten, oder Würsten, danne das sogenannte Zeiger-Spiel,und endlichen alles Wetten ohne Ausnahm männiglichen Fremd - und Einheimischen des gänzlichen, und bey unten bestimmter
Straf abgethan, untersagt, und verholten seyn sollen.
77. Hingegen gestatten Wir männiglichen in Zukunft gesellschaftliche und zu einem anständigen Zeitvertreib dienende Spiel mitKarten zu spielen, auch mit Kögelschieben sich zu belustigen, jedoch keineswegs um Gelt, sondern nur allein für einen mäsigenTrunk oder etwann um eine Irten, und dieses zwar mit aller Bescheidenheit, auch länger nicht als bis um neun Uhren Abends,um welche Zeit denn alles Trinken, Spielen, und Köglen seine Endschaft haben solle, wobey sonderheitlichen in Obacht zu nehmen,daß an den Sonn-und gebottenen Feyertägen erst nach geeinigtem nachmittägigen Pfarr - Gottesdienst zu spielen oder zu köglen-gestattet seyn solle, alles bey hierunten bestimmter Straf.
777. Ferners ist Unser Will und Befehl, daß alles geheime Spielen an verschlossenen oder abgelegenen Orten aus erheblichen Ursachenbey Straf je nach Beschaffenheit des Fehlers schärfest untersagt und verbotten seyn solle.
7^. Würde sich dann wider vermuthen jemand erfrechen andere als hiemit erlaubte Spiel, oder dieselben änderst, als wie obenbestimmt, zu spielen, so sollen die Uebertrettcre allemal und so oft es zu verschulden kommt, nebst der Confiscation dessen , wasgewonnen oder verlohren worden, jeder in eine Straf von zwanzig Pfunden Gelts, die Wirthen, Weinschenk, und alle andereHausmeistere aber, in deren Häuseren oder Zugehörde dieser Unserer Verordnung zuwider gehandlet worden , in eine Straf vonvierzig Pfunden Gelts Unserer Währung, eint-und anderes ohne alle Nachsicht von den Fehlbaren zu beziehen, verfallen seyn.
Gebieten dahero Unseren Ober - und Handvögten, deßgleichen den Unteröeamteten alles Ernstes herüber genauest obzuhalten,und vermittelst Bestellung der erforderlichen Aufsichreren dahin bedacht zu seyn, damit die Uebertrettere solch Unserer heilsamenVerordnung unfehlbar entdecket, und ohne alle Nachsicht in die geordnete Straf gezogen werden.
Endlich und schließlichen verordnen Wir, daß von den diesorts beziehenden Geltstrafen allemal ein Drittel dem Amtmann,und ein Drittel dem Verleider anheim dienen, danne ein Drittel Uns zu Handen der Armen verrechnet werden solle.
Welch alles zu manniglichem Verhalt, und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, öffentlich auszukünden,in Druck zu beförderen , und behöriger Orten anzuschlagen.
Geben dm 6ten Christmonat 1782 .
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