ten des Mittelalrers durchaus auf den Grundfäzender reinen Demokratie; * die geftzgebende Gewaltstand, wie die Wahl zu den Staatsämtern, beyder BürgerVersammlung, und die erste politische, Maxime aller dieser Städte war, die Zahl ihrerBürger, d. i. ihrer Vertheidiger und der Mitte!! u. Werkzeuge für Gewerbsamkeit aufs möglichstezu vermehren. — Die Städte ertheilten daher ihrBürgerrecht im vollsten Umfang, nicht nur dembenachbarten Abel u. freyen GutBestzern, sondernj auch jedem gewerbsamen Fremden , und noch im
^ Anfang der Ausbreitung ihres Gebieths, der« eh-
! maligen Unterthanen der von ihnen angekauften
j Herrschaften, wenn sie sich in den Städten an-
! bauten oder niederliessen. Auch wurde die ehma-
lige Leibeigenschaft der Einwohner »nd Angehörigendieser Herrschaften mit dem Augenblik, w» diesean die Städte kamen, aufgehoben. Die Derglei-chung dieser humanen Grundsaze der ursprüngli-chen Verfassung mit dem späthern VerfassungsIu-* Der Geschichtschreiber der helvetischen Eydgenoffen-schüft, Müller, hat den summarischen Inhalt derursprünglichen Verfassung der vvrnehmsten Haupt-städte angegeben.