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chi'vcn dieser Städte aufbehalten sind: vornemlichin den Prozeßakten sogenannter Aufrührer, und
hen r Der Kriegszug der Zürcher Regierung ge.
- gen ihre Munizipalstadt Stein in 178«: und daseben so unkluge als tyrannische Benehmen der Zür-cher und Bernerschen Regierungen bey den, im leg-ten Deceiinium im Waatland und am ZürcherSee ent-standenen revolutionären Gährungen. Die Verthei-diger dieser Regierungen entschuldigen diese empö-rirenden Roheiten durch die Verpflichtungeiner jeden Regierung, für die Erhal-tung der bestehenden Verfassung zu w a- ^chen, und dieses ist auch iu-einer neuen, sonst schäz-baren Lrockure : 8 ur I s 8IIls 8 eä IL kiniluiz8ieele. i r. l.uneville. i8o>. von dem sVerfasser eines Aufsazes zur Verthei-digung des Benehmens der Zürcher«Regierung gegen ihre Landleute amZür-cherSee in 179;. geschehen. Allein auch die-ser hat übersehen, daß die Reklamationen unddie Denkschrift dieser Leute, nicht die geringste Be-ziehung weder auf die Grundsäze, noch auf irgendeinen Artikel der Zürcherischcn Verfassung, son-Lern einzig auf die drükcndcn Mißbräuche gehabthat, welche das PrivatIntereffe der Herrscher theilsals temporäre Geseze, theils als eonstante Uibungeingeführt hatten. Uibrigens bestand die Tactik derFreunde der Lyranney in den helvetischen Regie-rnngen immer, eben so, wie bey den theologischen