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sondern sich einzig auf die Anzeige zweyer Mittelund Gegenstände beschränken, welche in Folgedes d er maligen Civilisations-und öko-nomischen Zustands in Helvetien, so-wohl als Bedingnisse des Bestands und derWohlthätigkeit einer Verfassung für die vereint«Schweiz, als auch als Mittel, um die dabeyfurgesezten nothwendigen StaatsZweke zu errei-chen, unumgänglich erforderlich sind.
Das erste nothwendige Vedingniß einer, fürdie Schweiz passenden und wohlthätigen Staats-Dcrfassung ist, daß dieselbe im streng-sten Sinn auf den Grundsäzen deswahren Republikanismus d. i. achterchen) sind so wie der Zimhalt derselben (mit Aus-„ahme weniger Perlen unter diesem Unrath) einDenkmal -er politischen Barbarey der helvetischenNation, ein Lbatbeweis nemlich, daß die Verfas-ser derselben, ungeachtet sie nur nicht einmal ge-wußt haben, was die erSen Erfordernisse einer Staats(nicht einer Dorfs -) Ordnung sind — dennoch em-pfunden haben, daß sie dem helvetischen Volk, diediesfälligen Exkremente ihres politischen Unverstandsgar wohl, und ohne deswegen die Schande vor derallgemeinen Verachtung zu fürchten, vorlegen dürf-ten. —