7L
wählten Wahlmännern, d. i. der Unwissenheit,den Vorurtheilen, und den Eabalen des Eigennu-zes und des Partheygcistes überlassen werden.Eben so wenig aber dürfen dergleichen Wahlenauch jezt dem dermaligen provisorischen Regierungs-und GesezgebungsCorps überlassen werden, einer-seits, weil die weitaus größere Mehrheit diesesCorps, das Talent und die Erfordernisse der hb-lhern Stellen, wie die Erfahrung beweißt, undwie es natürlich ist, eben so wenig kennt und ken-nen kan, und überdas auch eben so roh par-teyisch, und vielleicht noch mehr von Factions-Geist, Vorurtheilen, und Leidenschaften beherrschtist, als andre bisherige WahlCorps — anderseitsaber, weil es wie man schon wirklich erfahrenhat, unter der kleinen Classe der Männer in derSchweiz, welche die, für die obern Stellen imStaat erforderlichen Talente und Bildung bcstzen,ganz gewiß mehrere giebt, die hohes Gefühl ge.nug haben, keine Stelle von der Hand diesesCorps anzunehmen, theils aus nicht unbegründe-ter Verachtung für die Mehrheit der wählenden*,* Lie Verachtung, in welche die dermaligen provis»-