Band 
Sechster Theil.
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tz. 56. Die Beschlüsse werden nachluter Stimmenmehrheit gefaßt, es müssen ^wenigstens 5o Mitglieder anwesend sein,

«ine Wahl vornehmen, oder einen gültigenschluß fassen zu können.

§. 67 . Sollte vom Directorium oder cin^der Mitglieder des Vereins eine AbänderungStatuts in Vorschlag gebracht werden, sozwischen der Versammlung, in welcher dicst^zuerst in Erwägung gezogen worden ist, und ^in welcher über sie beschlossen werden soll, tve"^stens ein Zeitraum von drei Monaten vergabsein. In der Versammlung, welche die ^scheidung herbeiführen soll, müssen wcnM^H der Mitglieder entweder persönlich gcgenw>>seyn, oder ihre Vota schriftlich abgegeben ^ ,

und von der ganzen Zahl der abgegebenen S ^men sich wenigstens ^ für die Abändern")^klaren; wird eine geringere Zahl vonabgegeben, so wird die Berathung nichtneue Zusammenkunft hinausgesetzt,

genommen, daß die Mehrzahl der

Mitgl'^