ner formalen Gesetzgebung Gottes gründet, dar; dereneines das Princip des Uebernatürlichen in uns, das ande-re das Princip eines Uebernatürlichen außer uns ist. DieMöglichkeit des erstem ist schon gezeigt; die Möglichkeit deszweyten, um welches es hier eigentlich zu thun ist, müssenwir weiter darthun, Eine Religion, die sich auf das erstePrincip gründet, könne»; wir, da sie den Begriff einer Na-tUr überhaupt zu Hülse nimmt, Naturreligion nennen:und eine solche, der das zweyte zum Grunde liegt, nennenWir, da sie durch ein geheimnißoolles übernatürliches Mit-tel zu uns gelange» soll, das ganz eigentlich zu dieser Ab-sicht bestimmt ist, geoffenbarte Religion. Subject»»,als Habitus eines vernünftigen Geistes (als Religiosität)betrachtet, können beide Religionen, da sie zwar entgegen-gesetzte, aber nicht sich widersprechende Principien haben,sich in einem Jnhividuo gar wohl vereinigen, und eine ein-zige ausmachen.
Ehe wir weiter gehen, müssen wir noch anmerken, daß,da hier blos von einem Princip der Gesetzgebung ihrer Formnach die Rede gewesen, vom Inhalte derselben aber gänz-lich abstrahirt worden, die Untersuch»«,g, wohin nach die-sen beiden verschiedenen Principien die Gesetzgebung ihremInhalte nach (legalst»») m^tenqliter ssieLiats) zu setzen sey,nicht berührt werden könnte. Daß nach dem ersten Prin-cip , welches die Ankündigung des Gesetzgebers in uns setzt,auch die Gesetzgebung selbst in uns, nemlich in unsrer ver,
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