Band 
Fünfter Theil.
Seite
364
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z 64 Rechtsgelehrsamkeit.

zu bewerkstelligen, daß man die Weiber, weil sieaus der Familie heirathen, von der erblichen Ac-quisiton ausschloß, und durch die Ausführung diesesGrundgesetzes wurde der Grund zu den alten Häuserngelegt, die noch jetzt Teutschlands Zierde sind 6).

Nach diesem folgte das gothische Gesetz, wel-ches man wieder in das westgothische und ost-

gothische eintheilt. Den Westgothen gab schonAtaulph den Befehl, daß sie sich nebst den gothi-schen zugleich der römischen Gesetze bedienen soll-ten. Evarix oder Euricus, der vom Jahr 46L

bis 484 n. C. G. über die Gothen herrschte, ließdie alten Gewohnheiten der Westgothen in Spa-nien und Aquitanien sammeln, daher man ihm dieEinführung der Gesetze unter den Gothen zuschrieb.Diese Sammlung wurde bis aus Egica fortgesetzt,und im Jahr üyz auf dem röten Eoncilio zu To-ledo bekräftiget. Lewigildus hatte dieselbe im JahrL80 vermehrt, welches auch Chindaswindus und

Reeeswindus thaten. Der Gothe Anianus mach-te auf Befehl Alarichs II. der von 484 bis Z07regierte, im Jahr L06 aus dem ThcodosianischenEoärce ein öievinrum , welches Chindaswindus,sammt allen römischen Gesetzen, im Jahr 6^7 wie-der abschaffte, und den Gothen eigene Gesetze gab.Papianus, ein Burgunder, machte, nach derOrdnung der Gesetze des burgundischen KönigsGundebald, der von 4z 1 bis Lvz regierte, eineSammlung von Gesetzen aus den römischen Ge-setzen, aus dem Lrevrario des ^niachG aus denAussprüchen des Cajus und Paullus und aus den