Band 
Fünfter Theil.
Seite
370
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Z7« Rechtsgelehrsamkrit.

nische König Friedrich ll. bestätigte. Die Lchnfällewerden nach dem Lowbuche und die Malestzfälle nachdem Loclice Llirillianeo und den Sloradommen ab-gethan.

In Schweden gelten die Satzungen des Kö-nigs Erich.

In Pohlen wurde das erste Gesetzbuch von Ca-simir dem Großen, um >Z 4 ?, gegeben. Im Jah-re iZL<S errichtete er ein eignes Tribunal und ver-besserte die pohlnischen Gesetze. Ferner galten auchnoch beym Adel die Statuten der Wladislawe undSigismunde. Die erste Sammlung pohlnischer Ge-setze wurde unter dem König Alexander gemacht,der izv6 starb. Im Jahre 1779 wurde das neueGesetzbuch des Krongroßcanzlcrs Zamoyski auf dempohlnischen Reichstage verworfen. Die Städte inPohlen hatten sonst das sächsische oder mogdeburgi-sche Recht. In pohlnisch Preußen galt sonst das cul-mische Reckt.

Die Ungarn bekamen im Jahre 1^14 das erstevollständige Gesetzbuch.

Im Jahre 1649 bekamen die Russen das Ge-setzbuch Uloschcnie. Im Jahr 17^7 gab Calharina H.die Instruktion zu einem neuen Gesetzbuchs

In Frankreich war sonst das alte römische Kai-serrecht oder jus civile im Gebrauch, aber LudwigXIV. schaffte es ab und führte ein eignes Gesetz-buch ein.

Vergleiche noch die Wörter Kirchenrccht, Lehn-rcchl, Natur-und Völkerrecht, Staatsrecht, Prin-ters Recht u. s. w.