Band 
Zwölfter Theil, von Fa bis Fet.
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42 Fahre.

und Flüsse, samt dem Wasser , so ferne es res nulliusist, einzunehmen und zu gebrauchen: so folgt auch dar-aus, daß er allein das Recht habe, Fähren darüber an-zulegen, oder dieses Recht einzelnen Unterthanen zu ver-statten.

Der Ruhen dieses Wasserregals ist leicht einzuse-hen. Die Fähren dienen gar sehr zu der Bequem-lichkeit der Reisenden und Beförderung der Gewerbe.Wenn Skröhme und große Flüsse an den Gränzen desLandes sind: so kann man dieselben zugleich als gutePässe gebrauchen, um sowohl die Ein - und Aus-führe der Waaren zur Aufnahme der Commerzien zadirigiren, als auch in Pestzeiten und andern dergleichenVorfällen desto wirksamere Anstalten zu machen. Insolchem Falle muß auch ein Hauptzoll bey der Fähre an-gelegt seyn, dessen Bediente zugleich das Fährgeld mit

- einzunehmen haben. Ueberhaüpt kann sich der Regentfeines Rechtes, die Landstraßen zu bestimmen, gar füg«

- lich bedienen, um in einer gewissen Gegend einen Haupt-Ilebergang über einen Fluß zu verordnen. Und wenndie Passage stark und ftequent ist, so können aus diesemRegale beträchtliche Einkünfte für den Landesherr» ent-stehen, indem außer denen Fahrgeldern, welche dasJahr über öfters eine ansehnliche Summe betragen kön-nen, auch Strafen dabey vorfallen, wenn diese Anstaltzugleich mit dem Zoll verbunden wird. Außerdem aberwerden die Fährgelder wohl die einzigen Revenüen seyn,die aus diesem Regale entstehen.

Wenn die Fähranstalten mit dem Zollwesen nichtfüglich vereiniget werden können: so werden die Einkünf-te davon am besten durch die Verpachtung in dieherrschaftlichen Cassen eingebracht. Man verpachtetgern an Fischer, weil diese gemeiniglich, von Jugendauf, der Wasserfahrt gewohnt sind, und also am bestendamit umzugehen wissen. In Ermangelung der Fischerqber muß man sich nach tüchtigen und geschickten Schis-