Färben.
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vorschreiben, wie sie hinfort nach solchen Erfahren,gen und Versuchen färben sollen. Da aber die am/sten Färber mehr auf ihren Eigennutz, als auf dasgemeine Beste, sehen, und zufrieden sind, wen» sienur mit wohlfeilen Farben färben können, wenn gleichdieselben weder schön noch dauerhaft sind: so wider- .setzen sie sich gemeiniglich allen neuen Reglements,und wissen gegen die vorgeschriebenen Farben und Artzu färben immer viel Einwendungen zu machen, so,daß es sehr schwer hält, dergleichen Reglements zuvBefolgung zu bringen. Allein, hier muß die Lan-Lespolizey, wenn sie von der Güte, Schönheit unvFestigkeit ihrer vorgeschriebenen Farben vollkommenüberzeugt ist, nicht nachgeben, sondern, ohne aufdie Klagen der Färber zu achten, mit allem Ernst undSchärfe auf die Beobachtung der Reglements dringen.Dieser Ernst und Schärfe muß sich sonderlich dar-inn beweisen, daß man nicht allein die FärbereyenLurch, die bestellten Manufactnr-Jnspecloren fleißigvisiliren, und sich die wahrgenommenen Fehler undContraventionen anzeigen laßt und solche bestrafet,sondern auch Schau - Anstalten anordnet, und einPar erfahrne Kaufleute und etliche redliche und un-eigennützige Färber, zu Schaumeistern bestellet, wel.che alle Waaren, die gefärbt worden, in der Färbe»rey besichtigen, und, was sie fehlerhaft gefärbt an-treffen, zu sich nehmen, und der vorgesetzten Obrig-keit zur Confiscation oder anderweitigen Bestrafungeinliefern müssen. Daher keinem Färber erlaubtseyn muß, eine gefärbte Waare, ehe und bevor siedie Schau passirt hat, aus der Färberey wegzubringen.5. Damit der Ausgang des vielen Geldes aus dem Lan-de für fremde Zarbematerialien, so viel möglich, ver»ringe« werde, muß die Landeöpolizey alle nur immerdienliche Maßregeln ergreifen, daß entweder derglei-chen Farbemmerialien im Lande selbst gezeugek, oder
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