Band 
Zwölfter Theil, von Fa bis Fet.
Seite
172
JPEG-Download
 

172 Familie.

key, sonder«, nach der Condition und dem Stande desHausvaters, unterschieden. Indessen muß die Anzahlder Personen auch nicht allzu groß seyn, sonst würdeaus dem Hause oder einer einzelnen Haushaltung, eineUniverfitas, Dorf, Flecken oder Stadt. Wo sie aberam vollkommensten ist, muß sie die drey einfachen So.cieräken, (nähmlich die eheliche, väterliche und Herr«fchaftliche, s. Gesellschaft) begreifen. Doch könnennicht alle Familien sich dieses Glückes rühmen, weil öf-ters der Ehestand unfruchtbar ist, und also die Vater»liche Societät mangelt; zuweilen ist auch der Ham Herrso arm, daß er keinen Knecht halten kann, und selbstdie Knechtsarbeit übernchmen muß. Gleichwohl kannin beyden Fällen gesagt werden, daß ein Kind-undKnecht-loser Hausvater dennoch eine Familie undHaue.Haltung habe, wenn er nur in einer rechtmäßigen Ehelebet. Eine Concubine aber kann, weil ihr der Nah»me einer Hausmutter nicht zukommt, auch keinen Theilder Familie ausmachen. Wenn aber auch gleich einervon den Ehegatten stirbt, so kann dennoch die Familiebestehen. Denn ob schön durch den Tod des einen Ehe-Gatten die Ehe ihre Evdschast hat: so bleibt doch dieFamilie, weil selbige, wo sie einmahl eingerichtet ist,auch bis auf Eine Person herab kommen, und erhaltenwerden kann. Die Hauptperson eines Hauses aberwird der -Hausherr oder Hausvater genannt, weiler ctllen, die in der Familie sich befinden, mit väkerli.cher Treue vorstehen soll. Die demselben ehelich beyge.fügte Milperson, heißt dieHausftau oderHauemut-ker. Ob nun zwar dieser einiges Recht, dem Haus»Wesen mit vorzustehen, und selbiges verwalten zu hel.fen, beigeleget wird: so kommt es doch hauptsächlichnur dem Hausvater zu, der Familie und dem Hauswe-sen vorzustehen, gls welcher gleichsam ein Köiig undFürst in seinem Hause ist. Dieser muß das Vermögen