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Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Hafen. 8z

ij! um so nöthiger, je mehr es insgemein solchen Mau-ern, um der Kasten willen, an Abdachung fehlt.

^Zu den Hafengebäuden gehören endlich auch nochdie Werfce und Docken. Von den Werften werdean seinem Orte handeln. Der Docken ist bereits imIX Th. S. 348 — 35 °, Erwähnung geschehen.

Das Recht über die -Häfen gehört unter die Re.galten, vermöge dessen von den anlandenden, oder wie.der aus dem Hafen absegelnden Schiffen etwas gewissses gefordert werden kann. Es gehört auch denenFürsten, in deren Gebiethe der Hafen liegt, die Ge-richlbarkeit über alle bey und in den Häfen sich eräug«nen'.e Begebenheiten, es mögen dieselben die Unter-thanen, oder Fremde betreffen, welche durch Einlauftung in den Hafen gleichsam auf eine Zeitlang Unter-thanen sind.

Die Abgaben, welche die Schiffe, die in den Ha-fen einlaufen, für die Freyheit, sich desselben zu bedie»nen, entrichlen müssen, werden das Hafen - und An-kergeld genannt, und gehören unter die landesherrli«Uzen Einkünfte, welche aus dem hohen Regale derSchifffahrk entstehen. Das Hafengeld, oder, wiees auch öfters genannt wird, der Hafenzoll, wird,außer den ordinären Zöllen, für die Sicherheit des Ha-fens gegeben; das Ankergeld hingegen, welches auchAnkerrecht heißt, ist eigentlich zu Erkennung des Ei-genthums und der Oberherrschaft des Landesherr« ein-geführt, weil man auf seinem Grunde ankert. Wodie Schifffahrt und Commerzien blühend sind, da pste«gen diese Einkünfte sehr beträchtlich zu seyn.

Da die Sicherheit deö Hafens der Grund des Ha-fengeldes ist: so sollen, von Rechts wegen, alle frem-de Schiffe, sie mögen Handels wegen darein kommen,oder nicht, diese Abgabe entrichten. Allein, manmacht in verschiedenen Häfen zuweilen, vermöge cr-F 2 richte-