Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Il6

Hafner. Haff.

4395 Rthl.Z2ßl. — 548 Rthl.'szßl. — 849^thl.26ßl.

48

40778

multip. _548 2 Zßl .

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Das Geld, wodurch die Hafereyen wieder ersetztwerden, nennt man das )lVerfgeld.

UebrigenS muß der Schiffer die Rlage wegen Ha-ferey wider diejenigen anstellen, deren Güter gerettetworden, wenn sie ihren Beytrag nicht thun; und kön-nen es diejenigen, deren Güter verloren gegangen sind,oder die Befrachter, nicht thun, sondern halten sichwegen der erlittenen Haferey bloß an den Schiffer;weigert er sich aber dessen, fo kann er durch die sonstin Ällsehung des Mieth - Comractes in den Rechtengeordnete Klage dazu angehalten werden, daß er keineGüter aus dem Schiffe abfolgen lasse, ehe nicht dererliktenf Schade durch Conmbuirung der Haferey gutgethan worden.

Von -Haferey-Ordnungen findet man z. E. so-wohl die hamburgifche, als auch die amsterdamer, inBohns Kaufmann, Th. i, und zwar erstere, S.36, fgg. die letztere aber, S. 869, fgg.

Don Werfung der Güter oder Avarey, f. den wohl instnärmSchiffer, 5 'te Auff Lübeck und Wißm. 177;, S ■ ©• 69 — »9-Job Lar! May Versuch über Assecuraiizcn, Havereykn, EBmereyen insgemein. Hamb. 175;, 4-Quindn Weiten l'ractat van Avarien. Lübeck, g.

Hafner, die oberdeutsche Benennung eines Tupfer-,weil er Häfen, d. i. Geschirre aus Thon bereitet.Siehe Hafen i.

Haff, (*) jdasj ein altes, in dem gemeinen Sprachge-

brauchs

(*) Hrn. Ihre Ableitung von hoch, st wie die Rkmer aufih»-l,che Art das Meer »lernn »aunle», ist wohl ru gauchl.