Jncokat- und Zndigenat-Recht. 50z
den, und die Söhne selbst müssen nothwendig durchdiese Aussicht;u desto mehrern Fleiß gerrihet werden.Das Jncolatrecht ist solcher Gestalt eines Theils einegerechte Schußwehre wider das allzu häufige Eindrin-gen der Fremden, und andern Theils gereicht es zu ei-ner ganz besondern Aufmunterung in Erlernung nö-thiger und mählicher Wissenschaften und Künste.
Die Billigkeit und Gerechtigkeit des Jndigenat-Rechtes ist zu allen Zeiten von deri ältesten Völkerneingesehen und beobachtet worden, und noch jeßt ha-ben die meisten Nationen ein mehr oder weniger be-stimmtes solches Recht. Es ist dieses eines der aller-ältesten Rechte der Nationen. In Acgypccn war sogar den Fremden in den erster» Zeiten verbothen, indas Land zu gehen; die fremden Kaufleute mußtenihre Waaren an den Gränzen absehen, und durftenselbst nicht über die Gränze kommen. In den asiat-ischen -Ländern erstreckten sich die National-Rechtebis zum Hasse gegen alle Ausländer. Den Nachrich-ten des Hru. Dow zu Folge haben noch jetzt so gareinzelne Stämme oder Kasten in Indostan gewisseVorzüge in Absicht des Zuganges zu gewissen Aemtern,und die andern nebst allen Fremden sind gänzlich davonausgeschlossen. Die strengen National-Rechte derJuden sind allgemein bekannt. Eben so bekannt istdie National-Liebe der Griechen und Römer, welchein ihrer Verachtung der Ausländer so weit gingen, daßsie dieselben Barbaren nannten.
Ehe die christliche Religion unter den unendlichvielen andern Wohlthaten, welche sie dem menschlichenGeschlechte ertheilte, auch die inenschenfreundlicheLehre, daß alle Menschen Bruder seyn, ausbreitete,hatten alle Nationen gegen einander eine Art von ver-achtendem Stolze, welcher sowohl dem Leben undGlücke der damahligen Erdbewohner, als auch durchJi 4 ' die