514 Jmolar - unv Ittvlgena! - Reckt.
daren, die siä> durch Tapferkeit in Unsern Dien-sten auszeichnen, zu belohnen behalten wirUns vor.
VI.
Alle Auswärtige, die, nach vorstehenden» 2te,»,zcen, ^ten und zcen Artikel, den Eingebornengleich geachtet und angesehen werden sollen, undnun in Unsern-Landen oder in Unsern Dienste»» sind,müssen innerhalb Jahresfrist, von der Bekannt»machung dieser Anordnung an zu rechne»», beyUn,ferer dänischen Kanzelley mit ihrem alierunccrthanrjgsten Ansuchen um Ercheilung eines Naturalisa-lions - Brief'?, so weit sie damit nicht bereits verse-hen sind, einkommen, welcher dann auch für si^gn.tis auozufernge», ist. Alle diejeirigen, die diesesnicht in Acht nehmen und erfüllen, werden von Unsunveränderlich als solche anzusehen seyn, die sichvon den» Zugänge zu Aemrern, den Wir ihnen zu-gedacht hatten, selbst ausgeschlossen haben.
VII.
Die Auswärtigen, die nach diesem in UnsereLande kommen, und, nach Nlaßgebung des 2tcn,Zten, 4tc„ und ;len Artikels gleicher Rechte »nieden Eingebornen fähig si,»d, haben, gegc»» Ent-richtung der gewöhnlichen Abgaben, einen Natu-ralifanons-Brief auszuwirken, bevor sie gewärtigseyn können, daß ihnen, den Eingebornen gleich,der Weg zu Aemtern offeir sey.
VIII.
In Ansehung Unserer Pagen sowohl, als derLadetcen bey den beyden Militar-Etaten, »vollenWir und setzen hierdurch ausdrücklich fest, daß keinRiiabe, als der für eingeboren geachtet werdenkann, dazu angenommen »verde»» solle und möge.Wobey wir vollko»»»men versichert sind, daß Unserkönigliches Haus zu allen Zeiten mir seinen Pagen
ders