Staatsverwaltung. Justizwesen. sr
von dem ei zigen vorhandenen Reichsgrundgesetze, wel-ches ih. im AUg'meinen verpflichtet, den von ihm oderseinen Borf.-Hren gcg dmen Gesetzen und den Rechte» undder ge''-tzl'chen FreihUt jeder Klaffe der Staatsbürger ge-mäß , die S:aatsverwal.ung zu führen; die lutherisch«prvteftan ische R ligion als S^aatsreligion und Las Reichfür untherlbar erklärt und die Thronfolge aufs genauestebestimm'; auch ist in demselben festgesetzt, daß dje jedes-mahlige vcrwittwete Königin, wenn sie die natinlich. Mut-ter des unmündigen Königs ist, die Vormundschafts-Re-gierung führt, außer wenn sie wieder heuralhet. In die-sem Falle, oder wenn sie schon früher mit Tode abgegan-gen ist, fällt die Regentschaft dem nächsten vollbünigenPrinzen vom königlichen Hause zu, welchem ein Rathvon sieben Ministern beigegeben wird« Doch auch in Rück-sicht der Regentschaft kann der König vor seinem Todedurch ein Testament die beliebigen Veränderungen treffen.
Dies ist im Ganzen die hentige Verfassung des Dä-nischen StaatS.
6 ‘
Staatsverwaltung überha upt.—Zustlzwe ferr.
Die Verwaltung des Staats ist im Ganzen ziemlichgut eingerichtet, doch, nach dem Urtheile der Kenner, et-was verwickelt; die Regierung scheint dies selbst einzu-sehen , denn man weiß, daß sie darauf bedacht ist, denGeschäftsgang zu vereinfachen, so wie es nur die Um-stände erlauben, ohne die Sache zu übereilen.
Vorläufig müssen wir bemerken, daß hier, was auchin mancher, doch nicht in jeder Rücksicht sehr gut ist, die