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sitzen haben- Grhiren unter die befreyten Handwerker,oder sie sollen sich um die bürgerlichen Ehren;eichcn htm,be:r. ALenfalls könnte man diesen eine Roic vc-n rc-rtzerGeide mir Gold «uf den ^ur, eben wo die Hllkschluigeist, ertauben-
Neunte Classe.
Die Bürger. Da die bürgerlichen Compagnienbestehen, so scheint es ganz leicht zu seyn, den Bürsgerstand zu bezeichnen, in dem nur jeder seine Um*form tragen dürfte, weil sich aber dieses bey die-sen Handwerksleurei, »nd professionisten nicht alleszeit oder täglich thun läßt, so mögen sie, um sichals Bürger zu zeigen, ihre Uniformbüte oder simpleHüte mir den Uniformrefen geziert tragen. Goldoder Silber wird von den bürgerlichen Hrofesiionsisten, Handwerkern, Wirthen rc. auf den Meldernnichcgccragen. Diejenigen bürgerlichen Professicn-isten, welche bisher nicht zu den bürgerlichen Com-pagnien eingetreten sind, müssen sich dahin ein-schreiben lassen, um ihre bestimmte Uniformen,Rcgimenrshüre, oder wenigstens (Quaste oder Rs-sen, auf den Hüten tragen zu können. Auch derStock mit den Stockquasten, welche dem fort d’epeegleichkommt, gehört nicht zu den UnterscheidungS-Zeichen.
Zehnte Classe.
Diejenigen Handwerker und Gewerbtreibende,die keine Bürger sind, aber eine besondere Freyheit,Decrek oder Schuh haben. Dergleichen sind einigelprofessiouisten, welche die Lrla..b»nß haben, aufihre Bunst zu arbeitet», oder auch eine», oder zweyGesellen zu halten, aber keinen Jungen zu lehren»Desgleichen gewisse Eewerbcreibende auf den FreysGründen, Rrämer :c. Diese sollen zum Uurer-& 2 schade,