Teutschland. 267
schriebe»?» Eid. Sämmtliche Prinzen des kvnigl. Hau-ses leisten nach erlangter Volljährigkeit ebenfalls einenEid auf die genaue Beobachtung der Verfassung, h. Z.Alle Staatsbürger sind bei der Ansässigmachung und beider allgemeinen Landeshuldigung, so wie alle Staatsdie-ner bei ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid ab-zulegen: „Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsamdem Gesetze, und Beobachtung der Staatsversassung;so wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Evangelium!"tz. 4. Die kvnigl. Staatsministcr und sämmtliche Staats-diencr sind für die genaue Befolgung der Verfassung ver-antwortlich. §. 5. Die Stände haben das Recht, Be-schwerden über die durch die königl/Staatsministerienoder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung derVerfassung in einen gemeinsamen Antrag an den Königzu bringen, 7 -welcher denselben auf der Stelle abhelfen,oder, wenn ein Zweifel dabei obwalten sollte, sie nähernach der Natur des Gegenstandes durch den Staats-rath oder die oberste Justizstelle untersuchen und dar-über entscheiden lassen wird. tz. 6. Finden dieStände sich Lurch ihre Pflichten aufgefordert, gegen ei-nen höhcrn Staatsbeamten wegen vorsetzlicher Verletzungder Staatsversassung eine förmliche Anklage zu stellen,so sind die Anklagspunkte bestimmt zu bezeichnen, undin jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prü-fen. Vereinigen sich beide Kammern hierauf in ihrenBeschlüssen über die Anklage; so bringen sie dieselbe mitihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König.Dieser wird sie sodann der obersten Justizstelle — in wel-cher im Falle der nothwendigen oder freiwilligen Beru-fung auch die zweite Instanz durch Anordnung eines an-dern Senats gebildet wird — zur Entscheidung übergeben,und die Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntnißsetzen, h. 7. Abänderungen in den Bestimmungen derVerfassuugsurkunde, oder Zusätze zu derselben könne»