Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebens-Art.

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den. Ich glaube wohl, daß dazu noch andere Vorschlagekönnten gethan werden; ich will aber für diesmahl nurmeine ohnmaßgeblichc Gedanken hierüber bekannt machen.Man prüfe dieselben, und untersuche, ob sie sich in derRepublik anwenden lassen, oder nicht.

Keine Privat-Person isi im Stande, hierunter eineAnordnung zu treffen. Alles was in ihrem Vermögen ist,besteht darin, daß sie Vorschlage thut, deren Ausübungund Anwendung sie der Obrigkeit überläßt. Zu diesenVorschlägen gehört nun auch dasjenige, was ich vorzutra-gen gewilligt bin.

Ich halte dafür, daß ein Fürst das Recht habe, dieLebens-Art seiner Landes-Kinder durch gewisse Gesetzezu bestimmen. Wer im Stande ist, sich von der Personeines Fürsten einen rechten Begriff zu machen, der wirdmrt demselben zugleich dieses Recht nothwendig verbindenmüssen. Ist ein Fürst derjenige, der für die Sicherheitund das Wohl des States sorgt, so muß er auch einRecht besitzen, alles dasjenige durch Gesetze zu bestimmen,was zu diesem Endzweck erforderlich ist. Niemand wirddaran zweifeln, daß die Einrichtung der Lebens-Art derLandes-Kinder zur Sicherheit und zum Wohl des Landesein Großes beytrage.

Wie können beyde Absichten erreichet werden, wennsich nicht zu allen Ständen des gemeinen Wesens die nöth-igen Menschen finden? Es sind also diese Dinge so ge-nau mit einander verbunden, daß sie, auch nicht einmahlin Gedanken von einander können getrennet werden. Sowenig ich also glaube, daß jemand einem Fürsten dasRecht absprechen wird, die Lebens-Art seiner Landes-Kinder durch Gesetze zu bestimmen, so schwer scheint dieBeantwortung der Frage zu seyn, wie ein Fürst sich die,ses Rechts am nützlichsten bedienen könne, und wie dieGesetze beschaffen seyn müssen, durch welche er dasselbeausübt?

Ich will meine Gedanken hierüber freymülhig eröff-nen, und sie Anderer Beurtheilung getrost unterwerfen.Ich halte dafür, ein Fürst müsse zuerst gewisse allgemeineGesetze von dieser Sache geben, und hiernächst eine beson-dere Obrigkeit dazu bestellen, die die Anwendung dersel-ben in einzeln Fällen besorgte. Es sey mir erlaubt, michüber diese Sache deutlicher, doch so kurz, als möglich ist,

zu