Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebens-Art.

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sonders wenn fle merken sollte, daß bey dem Berichte derLehrer Privat-Absichten die Feder geführt hatten. Mankönnte bey dieser ganzen Einrichtung dennoch jederzeitnoch ein Augenmerk auf den Trieb junger Leute und denWillen der Aeltern richten, und soviel davon beybehal-ten, als thunlich wäre.

Es würde zu weitläustig werden, wenn ich alle Vor-theile, die aus einer solchen Einrichtung entstehen, hieranführen wollte. Ein Jeder sieht sogleich von selbst, daßauf diese Weise die Welt nicht mit Halbgelehrten, damitich nur diesen einen Stand nahmhaft mache, wie jezt,würde überschwemmet seyn. Unbrauchbare Mitgliederwürden in der Republik alsdann ein seltner Vogel seyn.Ein Jeder würde sich seinen Unterhalt selbst verschaffenkönnen. Handlung und Handwerke würben in dem Lan-de blühen; und selbst dem so nöthigen Soldaten-Standewürde es nicht an bewaffneten Männern fehlen, die fürdie Sicherheit des Landes und der Gränzen stritten.Kurz, der Nutzen würde unaussprechlich seyn, der aus ei-ner solchen Einrichtung flösse."

Im allgemeinen Landrechr für die preussischenGraacen, ist, in Ansehung der Rechte und Pflichtender Aeltern bey der Wahl einer Lebens, Art für dieKinder, in Ansehung der Wahl der Lebens.-Art beyPflegebefohlnen, und in wie fern die Wahl der Lebens-Art bey Kindern der Guts-Unterthanen von der Herr-schaft abhänge, Folgendes verordnet.

Rechte und Pflichten der Aeltern bey derWahl einer Lebrns-Art für dieKinder, Th.H.Zit. 2, §. icy, fgg.

§. 109. Die Bestimmung der künftigen Lebens-Artder Söhne hängt zunächst von dein Ermessen des"Vaters ab.

§. no. Er muß aber dabey auf die Neigung, Fähig-keiten und körperlichen Umstände des Sohnesvorzügliche Rücksickt nehmen.

§. iir. Bis nach zurückgelegtem r^ten Jahre, mußsich der Sohn der Anordnung des Vaters fchlech,terdings unterwerfen.

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