Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
Seite
185
JPEG-Download
 

Lebens-Mittel, Victualien. 185

lerley verhaßten Nahmen besegt, welche man imXI.V TH. S. 417^ f. angeführt findet; ja, man hatwohl gar jn den Polizey Gesetzen wider dergleichenLeute Verfügungen gemacht, und den Korn-Han-del dem gemeinen Wesen als schädlich angesehen; al-lein diesen Vorurtheilen wird kein gründlicher Porlizey-Verständiger, der eine Einsicht m den Zusam-menhang des Nahrungs-Standeshat, beytcerenkön-neu, obgleich nicht geläugnet werden kann, daß dieseLeute, sobald sie einen Aufschlag des Getreides merken,,sehr geneigt sind, mit ihren Vorräthen zurückzuhalten,und dadurch den Preis immer höher zu steigern.Aber eben deswegen muß die, Polizey die KornrHändler, die an sich allemahl dem Lande nützlich sind,Uach vernünftigen und guten Grundsätzen dirigirm,Diejenigen, welche dergleichen Getreide.-Vorräthebesitzen, sind entweder Land - Wuchs, die ihre er-zeugten Früchte ausschütten, oder es sind Leute, diesich mit dem Korn.-Handel abgeben. Beyde unter-nehmen nichts, was dem Lande schädlich wäre. Vonjenen habe ich dieses im XLV Th. S. 245, f., undvon Leztern eb. das. S. 41g, fgg. dargerhan, In-dessen muß die Polizey doch auch aus die Korn-Händler ein wachsames Auge haben, daß sie durchbesondere Ränke und Wege nicht muthwillig Theur-ung veranlassen, noch sonst die übrigen Einwohnerdrücken. S«e muß, in dieser Absicht, die Vor-undAufkäuferey des Getreides auf dem Lande durchausnicht gestatten, sondern alles Getreide muß in dieStädte gebracht, und daselbst auf dem Markte ver-kauft werden. Aber auch alsdann muß den Korn-Händlern nicht verstattet seyn, das Getreide zu kau-fen, wann sie wollen, sondern die Poirzey muß einegewisse Zeit bestimmen, z. B. vormittags io Uhr,vor welcher die Korn-Händler nicht kaufen dürfen,damit diejenigen, welche das Getreide zu ihrem eige-

M ß mn