2Z6 Lebens-Mittel, Victualien.
ten, wenn gleich dadurch nicht Alles geleistet ist. Daherdie gegen den Vorkaufder Rörner insbesondre verhängteBestrafung, aber nicht als ein Theil der Markt-Ordn-ung von Wien, sondern als ein allgemeines Provinzial-Gesetz gegen die Markt-Beeinträchtigungen, zu Hülfe ge,rufen werden kann.
Der Vorkauf auf den Markt-plätzen selbst mußden Gewerbtreibenden von was immer für einer Eigen-schaft untersagt seyn, bey Lonfiscation aufwiederhohlteUebertretung. Zu desto sicherer Handhabung diesesVerbothe wird es nützlich seyn, nach dein Beyspiel an-derer Lander, den Gewerbtreibenden bey Strafe die Er-scheinung auf dem Markte vor der zu ihrem Ankaufanberaumten Zeit zu untersagen.
Die Aufsicht auf die Stadt» Gewerbe zerfallt in zweyTheile: damit sie durch ihren Ankauf die Zufuhr derMarkte nicht vermindern, und durch ihre Menge nichteine Theurung erzwingen.
Die Stadt-Gewerbe, von denen hier die Rede ist,sind von dreyfacher Art: solche, welche dem angekauf-ten Materiale, um es genießbar zumachen, eineandereGestalt geben, das sind Müller und Bäcker, welcheauch aus dem Grunde auf den Markten zu kaufen zuverhalten sind, weil der Markt-Preis das Regulativ ih-rer Taxe wird. Eine zweyte Gattung von Gewerbenhält ordentliche so genannte Gewölber oder Hütten,und waren - Vorrath mit einer beträchtlichen Voraus,läge; diese sind zu dem Ankauf ihres Vorraths außerdem Umfang anzuweisen, von welchen die Märkte ge,wohnlich befahren werden. Das sind die vier Meilenim Umkreise für Wien. Bey diesen Gewerben ist dieMenge nicht leicht nachtheilig. Aber sie ist desto bedenk-licher bey der dritten Gattung, die unter dem Prahmender Ablöset bekannt ist. Diese Gattung treict ihr Ge-werbe hauptsächlich mit Vorkauf unter Weges, oderauf den Markten. Ihre Feilschaften sind größtentheilsBedürfnisse der Volks > Llaffen, deren Verzehrung eineungefähr bestimmte Größe har, welche also nothwen-dig vertheuert werden, wenn von dem dabey zufallendenGewinn zu viele Familien ihren Unterhalt findenmüssen.