Legal-Besichtigung. 717
nen, die in einem engen und wohl verschloßnen Raumvorn Schwefel und Rohlenrauch, rom Dampf eine»frischen Weins, Biers, nasser wasche, Leders u. d. gl.oder vom Blitz plötzlich getödtet werden, entdecketwird, weil man sogleich aus den äußerlichen Rennzei,chen sehen kann, daß sie an einer Erstickung gestorbensind: so soll also der Wundarzt dem Todten alle seineRlcider ausziehen lassen, und seine ganze äußere Hautvom Uopf bis zu den Füßen beßchtigen, und anmer,ken, was vom natürlichen Zustande abweicht und inselbigem nicht gefunden wird; als z. E. Blutaustret»ungen in und unter der Haut, und der Fettbaut; sior-butische und andere Rrankheitsflecken, Geschwülste,t Wunden, andere Verletzungen, wie auch Verrenkungender Glieder und Zeichen einer anfangenden Faulung desRörpers.
Sind an der Haut starke «Quetschungen geschehen,daß das Blut in selbige ausgetreten ist, so muß derOrt, wo sie sich befinden, ihre Breite, Lange und An-zahl, in dem Bericht angezeigt werden.
Sind Geschwülste vorhanden, so soll »rntersnchtwerden, ob selbige von einer äußern Gewalt, odervon innerlichen Rrankheiten, entstanden sind.
Bemerket man Kennzeichen der Faulung, nemlich:wenn sich die Lpiäeemis von der Haut absondert, unterderselben eine gelbe Feuchtigkeit sich erzeugt, die Hautschwarzblan aussieht, der Rörper aufgedunsen undübelriechend ist, die LTagel von schwarzer Farbe sind rc.
Sind Wunden, Stiche oder Hiebe in der Haut, sowerden die Oerter, Lange, Tiefe und Breite derselbenangemerkt, eine jede Verlegung genau abgemessen undbeschrieben.
Hierbey soll der Wundarzt noch nachsehen, ob ausden Wunden oder einer andern Oeffnung, als: demMunde, der LIase, den Ohren, der Harnröhre, demMastdarm und der Mutter, Blut, Wasser, Harn oderandere Unreinigkeiren fließen, — ob der Börper fettoder mager, die Muskeln stark oder schwach, und dieBlutgefäße groß oder klein seyn. Von allem diesemsoll er in seinem Bericht die erforderliche Anzeigemachen.
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