Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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789
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Legge-Bank. 789

igten Ramm-Machern kaufen. Auf der Legge wirdjedes Stück, nachdem es geplündert ist, durch Hülfeeines besondern Werkzeuges ordentlich und dicht zu-famnren gerostet und benähet.

Legge - (Ordnung für das Amt Ravensberg.Be dato Berlin, d. 20 Sepr. 1791.

Ä8ir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Rö-ntg von Preussen rc. Thun kund und fügen hiermitzu wissen: Um bey der schon seit alten Zeiten in Un-serer Grafschaft Ravensberg und zwar in dem Amtegleiches Nahmens vorhandenen Manufaclnr von so-genannten Löwend, Linnen einige sich eingeschlicheneMißbräuche abzustellen, und eine solche pedilung da-bey einzuführen, welche sowohl den Fabrikanten alsRanfleuten zum wahren Vortheil gereicht lind beyAusländern Zutrauen erwirbt, haben wir für nöthigerachtet, die in der allgemeinen Legge- Ordnung fürdie Grafschaft Ravensberg vom yten Ma? 1719. inAnsehung des Löwend, Linnens enthaltene Vorschriftennaher zu bestimmen, und nachstehende besondere Leg-ge-Ordnnng für das Amk Ravensberg ausfertigen zulassen. Es soll also

I.

bey der Verfertigung des Linnens

Folgendes beobachtet werden: . Was bey Verfert-

w ' igung des Lianen«

i. Diejenigen welche sich damitab- uao i» Ansehung dergeben, müssen das Garn gehörig fort- Weder- Kämme j»iren, und zu jedem Stücke ein gleiches bco rt ,u ‘ 1-Gefpinust nehmen, auch bey Strafe von io Rthlr.kein Garn mit Ralk oder Rreide weiß machen, odersonst im heißen Backofen verdorbenes Garn zum wir,ken des Löwend-Linnens brauchen.

Auch wird bey gleicher Strafe der Gebrauch desHeeden- Garns zur Schierung verbothen.

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