Band 
Ein und achtzigster Theil, von Lothse bis Lustgebüsch.
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Lochst.

Und zwar sind sie, nach dem dänischen undschwedischen Seerecht, den zugefügten Schadenzu erstatten schuldig; wenn sie aber nicht bezah-len können, haben sie das Leben verwirkt. InFrankreich bekommen die lorhsen, die ein Schiffaus Unwissenheit haben stranden lassen, denStanpbesen, und können niemahls wieder loch-st» werden; haben sie aber das Schiff boshafterWeise scheitern lassen, so haben sie das Lebenverwirkt, und ihre Körper werden an einenMast gehängt, der an dem Ort des SchiffdruchSaufgerichtet wird. Gleichergestalt wird ein Loths'mann, der betrunken auf ein Schiff kömmt,um solches zu fähren, an den meinen Ortensehr scharf gestraft. In Frankreich muß er 100Sol» Strafe erlegen, und darf einen ganzenMonath lang nicht als Lothsmann dienen.

Endlich müssen auch die Lochst» Acht dar-auf geben, ob die Baken, Tonnen und andereZeichen der Fahrt an ihrer gehörigen Stelle be-findlich sind, und ob keine Veränderung in An-sehung der Tiefe des Fahrwassers vorgegangenist, als in welchem Fall sie den dazu bestelltenVorgesetzten, nämlich der Admiralität, den Ha-fen - oder Kaycmeistern ;c. Nachricht davon zugeben schuldig sind.

Neu eröffnete Academie der Kaufleute, oder en»cyklopädisches Kaufmannslcxicon; von Ludovi»ci, verbessert von Schebel. IV Th. Leipz. 1729Col. ZO2 —ZO/.

Der wohl instruirte Schiffer, zte Auflage, Lübeckund Wismar 177z. 8. S. 40 u. flg.

Nächst dieser kurzen Uebersicht der Pflichtenlind Rechte der Lothstn, so weit sich davon imallgemeinen etwas sagen läßt, möchte es ange-messen zu seyn scheinen, aus den Lothsenordnun-gen der besonderen Häfen das merkwürdigste bey«> A 4 zu-