Lotterie.
solche nebst den Bestandgeldern sofort an die ^Königl. Lotterie Direction einsenden, damit er !nicht in den Fast gerakhe, daß ihm die Bestall llring abgenommen, nnd sein Einnahme-Conttoc icassirt werde. Die Berliner- Einnehmer. aber ^geben gleich wie bishero nach der Ziehung bis ?zmn andern Morgen ihre Rechnungen ein, er« ,halten nach Verisscirung derselben ihren Nach- lschliß und saldiren binnen acht Oagen. !
Art. 40. Es ist zwar im Kvnigh Lotterie- -Edier vom 20. Inny 1794. §- 7 - den Lotterie- >Einnehmern nachgegeben, den etwa creditirten Ein-sah gegen den Spieler einklagen zu können; daaber Se. Äönigl. Majestät mittelst Allerhöchsterlassenen Cabinets-Ordre voin r6 Zuly e. zu ^befehlen geruhec habe», daß creditirte Einsätze .zur Zahle» - Lotterie gerichtlich nicht eingeklagt, werden dürfen, und darüber kein rechtliches Ge-hör gestattet werden soll: so wird solches dentotten. - Einnehmern zur Nachricht und Achtunghierdurch ockaunt gemacht.
Art. 4'. Jeder Einnehmer ist schlechterdings >verbunden, vorstehendem Unterricht in allem ge-nau nachzukommen, widrigenfalls er es sich selbstbenznmcsseü hat, wenn ihm das Einnahme-Ge-schäft untersagt wird.
Hierbei) das Formular zu» Anfertigung ei-ner Liste, eines Scheins oder Einsatz - BistetS,auch zu einer nach jeder Ziehung anzufertigen-den Ukchrnas. S, den anliegenden halben Bogen.
Königl. Preuß. sshurmärk. Lorterie-Dwection.
ZTtoeh einige Vcmerkungen über das t!or-rcrlewefcrr überhaupt, und dessen Einflußauf den Graac.
Da durch die Theilnehmung an auswärti-gen Lotterien dem Staate viel Geld entzogen
wer-