Band 
Ein und achtzigster Theil, von Lothse bis Lustgebüsch.
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Lotterie. 9«

werden kann, so wird es heut zu Tage fast alsein allgemeiner Grundsatz angenommen, daß mandie Einlage in fremde Lotterien gänzlich verdienten muffe; wie solches aus verschiedenen Landes-gesehen zu ersehen, in welchen selche Einlagensehr scharf, und zuweilen bey looRthi. f>seeli-scher Strafe und Verlust des Einsatzes verbotenworden. ') Dieser Grundsatz leider indessen viel-leicht nur in großen Slaar.m völlige Anwendung,Wo große und angesehene lotterien^ selbst znStande gebracht werden können. In kleinenSiaaren, besonders wenn es derNegicrung darumzu thun ist, eine Landeslotterie in Gang zu er-halten, und man deshalb mit darauf rechnet,daß auch Ausländer eine beträchtliche Anzahlivvse nehmen sollen, würde cS vielleicht nichtangebracht seyn, das Einsehen in benachbarteLotterien zu verbieten, weil die Nachbarcn esdann eben so machen würden, woduvch die einheimische ivltene zn Grunde gehen mochte.

Nach einem andern Grundsätze wird keinerPrivatperson verstattet, ohne landesherrliche Er«laubinß eine Lotterie, sie sey so klein als siewolle, auch keine Glücksbude zu errichten.

Die-

) Iu dem aN-,meinen ?andr chte für die Preuß. Stau«lk« d.'isir ,'L, ,!i, I. Tl). r? Tit 24V. „Wer inauswärtige vorn Staate nicht vcscniders geneinnigieo^ilerien einsetzt,, nilch den 2 anrag des tLinsages,und n--ch ,wer dieses lmndert Toaler, den! Liscozur Sre.rfc erlegen " Duniil stimmn'. auch scheu äl«ttie Verordnuuü'c» i berrin, z. R. das Cneuiine v»m

Iui- '7>e'und das Leier »vm 24. Oet. 1,75»

*') In den» allgemeine» kandrechte, a. a ls 24? istInerüder folgendes Gef-d voihaudrrr „Wer syne ve->sondere Erl.NN'nist des ^.'->acs eine ötzem'-tche 'te>r-rerie unterninnnr, der sall uni ;o Sis TdatcryscaUich betkrafr werden; und außerdem den e-dik