Band 
Ein und achtzigster Theil, von Lothse bis Lustgebüsch.
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Lumpmhaltdel.

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dergestalt -en Eigenthümern abzubringen suchen soll-te»; so muß von der Kammer d e Sache untersuchet,und auch in dergleichen Fällen ein proportiomrterPreiß vorn Centner rcguliret werden.

n) Weil geklaget worden, daß die Papiermül-ler ke n rechtes Gewicht zum Wiege» der Lumpengebrauchet habe», dadurch aber selbst «»lag geae-be», daß die Lumpensammler, um auf ihr GewichtUnd Geld zu kommen,§ Sterne, Sand und allerleyandere Sechen unter die Lnmpen aenunget haben;so müssen die Kammern vor allen Dmgen dahin se-hen. baß so wrhl >n den Papiermüy.en richtigesGewicht gebraucht, a.s auch pure Lumpen geliefertwerden müssen: wldngenfallo avcr dre Contrubriuen-ten nachdrücklich bestrafen lassen.

,2) Ist die bereits erlassene Verordnung, nähm-lich das Edikt vom izlcn Februar >747-, daz o>e' feinen und groben, sowohl wollene als iinnene Lum-pen, nicht weggeworfen vier verbrannt, sonocrnfür die Lumpensammler aufgehoben, und an seidigegegen Pergü lgung überlassen werden sollen, wieder-höhlet, und besonders den Schneidern die Rachle-dung derselben, bey Vermeidung schwerer Strafe,anbefohlen werden.

rz) Sollen die Lumpensammler gehalten seyn,alle Sorten von Lumpen, es mögen solche beschaf-fen sry», wie sie wollen, anzunehmen, und nichtdieß die guten lmnenen Lumpen auszusuchen.

14) Dafern jemand in Sammlung der Lumpensich betreten läßt, der durch einen Paß von der Kam.wer sich nicht legitimiren kann, so soll derselbe so-gleich arremr, und falls er für einen inländischenPapiermüller an solchem Orte, wo selbiger nicht be-^chtigt ist, Lumpen gesammelt, mit drey monatli-Gefängniß, wenn es aber ein auswärtiger undfremder Lumpensammler ist, mit 6 monartichem Ge-fängniß bestraft werden. Den Papirrmüllern sollhingegen frey stehen, wenn sie an Lumpen einengroße» Vorrath haben, den sie selbst nicht consunu-können, solche an andere, jedoch inländyche Pa-piermull r, gegen billige Bezahlung zu überlassen.

^ l'i) Sollen auch yinführo weder Papierfpane,^vschnchel von Pergament und andern Häute», nochguch Schaffüße und dergleichen andere zum Leimma-Hrn dienliche Materialien, auf keinerteyweise aus

dem