Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
Seite
167
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Manufaktur - oder Fabrikendiebstahs. »67

Manufttcrur- oder Fabrikendiebstahl, darun-ter wird ein Dicbstahl verstanden, den ein Fa-brikenarbeiter an den ihm anvertraucten Mate-rialien, Utensilien, Werkjeugen und andern Ef-fecten begeht. In dein Konigl. .Preußischen Pu-blicandum vom 29sten Jan. 1793. sind die insolchem Falle bis dahin üblichen Geldstrafen alsunzweckmäßig, und die öffentliche schimpflicheAusstellung als den Character der Volksclasse,wozu die Fadrikcnarbeiter gehören, zu sehr her-absehend, die Absicht der Besserung in den mei-sten Fallen vereitelnd, und dem Bestraften we-gen der Folgen ju nachtheilig, aufgehoben, unddagegen folgende Strafen festgesetzt:

1. Die Dlibstäkle, welche von Fabrikenarbeiternan den ihnen anvertrauten Materialien, Utensilien,Werkzeugen und andern Effecten begangen worden,seilen künftig als Hausdiedsiäle angesehen und be.straft werden.

u. Wenn der Werth des Entwendeten 5 Thaleroder weniger beträgt, so soll es von dem E"trcpren-neur der Fabrike abhängen, ob er das Verbrechenrügen und zur Bestrafung anzeigen wolle. Findetder Enrrcprenneur in Rücksicht der besondern Um-stände dcs Falles, und wegen der wahrscheinlichenHoffnung künftiger Besserung, rathsam, dem Arbei-ter sein Vergehen für diesmahl nachzusehen, so solldas Fabriken-Gericht nicht schuldig seyn, eine Un-tersuchung darüber von Amtswcgen zu veranlassen.

ui. Wird aber die Entwendung von dem Entre-prenneur gerügt, oder übersteigt" der Werth desEntwendeten die Summe von 5 Thalern, so soll dieSache von dem Fabriken-Gericht nach der ihm er-theilten Instruktion ordnungsmäßig untersucht, auchüber die Bestrafung dct Verbrechens rechtlich er-kannt werde«.

lV. Beträgt der Werth des Entwendeten nurzehn Thaler oder weniger, so findet Gefängnißstrafevon vier und zwanzig Stunden bis zu vierzehn Ta-gen stakt; jedoch unter folgenden Maaßgaden:

- L 4 i) Zur