Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
Seite
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Manufaktur - und FabrikemReglemeuts. r?5

i) also erstlich die Manufaeturisten undFabrikanten, die Arbeiter unterweisen, belehren,erleuchten. Es muß daher in demselben, wennman dessen Absichten erreichen will, die ganzeTheorie der Manufactur, Fabrike, Kunst, Ar-beit ausgeführet, und VsrjchriftLweise enthaltenseyn; es müssen darin alle Vortheile und Hand«griffe gesetzlich vorgeschrieben, alle fehlerhafteVerfahrungrlarten angezeiget und untersaget wer-den. Dieses muß aber unterrichtend, mir An-führung der Gründe und Ursachen, nicht mirgebieterischer WiUkühr geschehen. Der Fabri-kant ist nicht wie ein Soldat zu Handgriffen zucommandiren, sondern er muß durch Belehrung,Verständigung, Ueberzeugung geleitet werden.*)Nur Sachverständige sind fähig, solche Regle,mentS zu entwerfen, »der den tauglichsten undbrauchbarsten Stoff dazu an die Hand zu geben.Seitdem die Gelehrten und besonder» die Na-rurverständigen ihre Nachforschungen, Versucheund Bemühungen auf Gegenstände dieser Art,und auf das, was dem Menschen, dem Bürger,der Gesellschaft unmittelbar-nützlich ist, zu rich-ten angefangen haben: so hat sich über die Ma-nufticcuren, Künste und Handwerke ein neuesjicht Verbreiter, und ihre Theorie sehr aufgeklä-ret. Die Beschreibung der Künste und Hand-werke, wodurch die Akademie der Wissenschaf-ten zu Paris über andere sich erhoben, wodurchsie dem Staat und der Menschheit einen ewi-gen Dienst geleistet hat, und andere solche Werke

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