2vo Manufactiik' und Fabriken - Reglements. ^
dem großen Rade die Kette zu ir bis iz Pfd.rechts und drall, der Einschlag aber zu 19 bis20 Pfund links, sehr lose und fein gespounenwerden; sodann muß die Kette auf dem StuhlZZ Elle breit mit 2600 Faden 40 Ellen lang,geschoren, mit 6 Schlagen gewirkct, alsdeni,muß es gewaltet werden, so lange bis es 2! Ellebreit ist, hierauf mit z oder 4 Wassern gcrau- ^hrt und geschoren, nachher gefärbt und gepreßt !werden, doch daß eö vorher wohl genasser und - ,von der Urueinigkeit gesäubert sei). 1
Der Königl. Preußischen Walkerordnung") !
zufolge, hat ein Walkmüller darauf zu sehen, !daß das Wasser klar durch das Gerinne laufeund das Rad treibe, zu welchem Ende derselbeam Einfluß des Wassers ins Gerinne, Strohoder ssnsten etwas vorlegen muß, damit sichdarin der Sand sehen könne. Wenn aber neueWalkmühlen anzulegen sind, müssen die Magi»strate und Obrigkeiten auf dem lande, wo zuderen Anlegung Gelegenheit ist, dergleichen Oer-ter und Wasser erwählen, welche den Fabri»kanten wohl zur Hand und der Manufaktur zu-träglich sind; indem nicht alle Wasser zum Tuch»walken dienlich sind, sondern diejenigen, welcheviel Triebsand führen, nicht allein die feinsteWolle mitnehmen, sondern auch dem Tuche ei-nen harren und rauhen Angriff verursachen. Dör-fern eine Walkmühle nicht mit allen, den Tü-chern nühlichen Erfordernissen versehen seyn !möchte, soll daselbst kein Mühlenzwang, unter !was Titel oder Gerechtigkeit es auch immer seynmöge, fernerhin zum Nachtheil der Manufaktu-ren j
*) Diese Walkerordnung ist j» dem 4 tsn Kapitel des Reg» llementS »»n >7?r enthalten. !