Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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228 UanusmorcuL. Manuskript.

Usnns morrua, todte Hand, werden insgemein ^die Klöster, Kirchen, geistliche Stifter und ahn- 2liehe Lorpora genannt, weil die Güter, die sieeinmahl in Besih haben, nicht leicht wieder anandere gebracht werden, und folglich aufhören jim gemeinen Gewerbe zu seyn. Da dergleichen >Ansichbringung von Klöstern, Stiftern dem ge-meinen Wesen höchst nachtheilig ist: so sindnicht nur von verschiedenen Standen d. h. R.R- und auch schon vor der Revolution in Ita-lien und Frankreich, wo diese Gorpora zuerstmit dem Rechte, liegende Gründe an sich kau-fen zu dürfen, begünstigt wurden, Gcsehe gege-ben, welche verbiethen, an die Kirchen ohne be- jsondere Erlaubniß liegende Gründe zu veräußern. IDas Recht, welche» die Landesobrigkeitcn denKlöstern, Kirchen, geistlichen Stiftern :c. rc. >in dieserAbsicht ertheilten, daß sie nähmlich durch !Kauf, Schenkung, Tausch, Vermächtniß unke- jwegliche Güter an sich bringen könnten, wird j^morti?3tio, fr. ckroic ck'amorcilscion genannt. ^

Manuscript, das ^Igliuscn^mm, abgekürzt ,lErpr , heißt Handschrift, in der zweyten Bc-deutung dieses Wortes. (S. Th. 21, S. 456.) !Das Wort Manuscript wird insbesondere gc- -braucht i) als Kunstauedruck bey den Schrift- !setzern für die Original-Handschrift, wovon sie 1absehen. Eine solche Handschrift muß reinlich ^und deutlich geschrieben seyn, wenn nicht Druck- §fehler entstehen sollen; auch müssen diejenigen !Stellen, als Nahmen u. dgl., welche sich vor- !züglichvon dem gewöhnlichen Drucke unterscheiden jsollen, mit einem oder mehreren Strichen unter-strichen, oder mir gewissen Zeichen bemerkt wer-den, worüber Schriftsteller und Seher einver-standen sind.

2) wird