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Markt.
gestattet, und durch das inder Neustadt belege^Mehlsacker-Thor die mehreste Zufuhr nach deStadt kommt, so soll alles Geltende, welche»durch das M-'hlsacker-Tnor einpaffiret, auf de»ConiUlMions'Markt der Neustadt, basjenigeabet,welches durch das Königsberger Wasser - ue"Obeethor einkommt, auf den Comsumtions.Mawder Altstadt gebracht werden.
, a) Vieh - und Pferde-Markt.
Dieser Markt bleibet, wie «s bis hieher imirit'gewesen ist, in der Neust dt, welche eine lehr bre>nStraße hat, und woselbst baS Vieh an die Haust'von beyden.Seiten der Straße bequem angebundiHwerden kann.
6) Der Leinwands - Markt.
Fremde Kaufleute, 'die. diesen Markt frequcn^ren, betreiben selbigen in der Neustadt, woselbst k",Häuser in der Laoggasse fast durchgängig ein sehest^räumtgcs Dorhaus, und. alle zu diesem Handel, erstfderlicheBequeml.chkeit haben , die einheimnchcn Kabrleure aber cxerrire» ihn. in ihren eigenen Häusern.
o) Der Speicher-Markt. .
Wi d an jedem Thor, durch welches das Pli>'nische Gett-eybe einkommt, innerhalb der Stadtstimmet, und zu den
. k) Flachs Markten
wird der bisherige an der publiquen Stadtwaage bl'Endliche Platz angewiesen.
§. 2 .
Außer obdem?1dtcn 'Marktplätzen muß sich n>^wand unterstehen, er sey Soldat, Bürger oderderer Einwohner, weder selbst noch durch seinfinde von denen in die Stadt kommenden Wag^es sey vor oder innerhalb der Lnore oder inKrügen, wo selbige etwa über Nacht eingekehrtetwas zu feilschen, zu bedangen, oder zu kaufen, bckStrafe der Confiscation des erhandelten, wiederjenige, welcher auf Vor'- und Aufkäuferey bett»?fen wird, noch überdem mit unten benannter Stt^fe beleget werden soll.
Auf diese Märkte mG der zuerst ankomme"^Verkäufer bis zum äußersten Ende des Marktzi^mit seinem Wagen und Waaren fahren, da de»"die folgenden, so wie sie ankommen, sich m ger«^