59» Markt »Rescripr. Marktschiff.
besondere landesherrlicheVerordnungen nachgewiese"werden.
2) Das Defugnifi eines Orts, einoder Ärarkl flecken zu seyn. S. Marktflecken,
S. 586. ,
Z) Die unter den Kaufen, und Verkaufin öffentlichem Handel auf Markten cingefuv'.lcn Rechte, deren ganzer Inbegriff auch ^collective und ohne Plural das Marktsgenannt wird. . . A
4) An einigen Orten wird auch dieffEAbgabe, welche die Obrigkeit außer dem 9 ^von den Verkäufern, für das Recht, auflichcm Markte feil zu haben, bekommt,^,Markcrechr genannt. S. Marktrzeld und'dyeld.
Markt-Rescript, die unter diesem Nahmen.'vielen Jahren bekannten Churfürsilich Sächst!^.Rescripte, die leipziger Messe betreffend, wcr°im Arc. Mcßorduung berührt werden.
Markcrichrcr, s. unter Meßgericht. .
Markrschäffcl, i. ein von der Obrigkeit best^"tcr und geeichter Schäffel, so wie er im ^kaufe auf öffentlichem Markte üblich ist.einigen Orten eine Anzahl Schaffet ^z. B. in Nordhausen heißen 12 SchäifflMarkrschäffek. ,,
Marktschiff, sind Schiffe auf den Flüssen,che zu gewissen Zeiten von einer Stadt zurdern fahren. S. Diligence, TH.9,
18. und im Art. Rämmerey, Th.zz,
Ein solches Schiff geht täglich vonnach Maynz auf dem Mavn, undzweymahl, als Montags und FreytagsPirna und Dresden, und zwischen Dreöde"
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Meißen auf der Elbe. rc.