624 Marktschreier.
schleunige Anzeige machen. Gubernialverordnung >»Böhmen vom 10 Februar 1784 .
Die so genannten Königsäer, welche als Aus-länder mit Schwitz- Laycr- und Vrechpulvern, ver-schiedenen Spiritus und Pillen das ganze fand M"wen hausirend durchwandern, sollen nach der Wa»'renconfiscarion per Sckmb außer Landes belördcuwerden. Gubernialverordnung in Böhme» vom ^März 1784. .
Nachdem sich vermöge einer Anzeige des k. bo»mischen Guberniums die sogenannten Oeh trägergeachtet des gegen sie unterm 12 Oktober 177Ü (auvvsm 11 Juli 1776) ergan-enen Verbots, hin u»»her im Lande wieder einschleichen, und unter de>»unw ffenden Volke durch ihre unächten Arzneyen vie-len Schaden anrichten, so wird sämmtlichen Iur>^dicenten anbefohlen, daß die Oeb'lräger, die Mb»camente verkaufen, durch den Schub an ihre» Woh»'ort zurückgewiesen wer en sollen, nachdem mannen die Medikamente abgenommen haben wirb,dem der Gankalrene unter einem anbefohlen wirb-daß man diese Oehlträger bey den Mautämter»nicht passiern lassen soll. Hofentschliessung vom §März 1786 Böhmen und Gall zie» kund gemacht.
Wenn in Zukunft einem O hlträger Arzneyen ab-genommen, und dem Präger klcinjettner Zipothekt'Edenberger übergeben werden, muß immer der a»die Landesstclle zu machen kommenden Anzeige c>»specifisches Vcrzeichmß derselben, mit Bemerkungdazu gehörigen Gcrärhe, Instrumente und d. gl- be'legt werden. Verordnung in Böhmen vom 12 I»'
Quacksalber sind nicht zu gestattefi, sondern oh»°weiters anzuhalten, und der Polizei) abzugcbe»'Brünner Polizeyordnung vom ir Juni 1786.' §.Für Prag vom zo Apr l 1787.
Es ist neuerdings hervorgekommen, daß auf del»Lande verschiedene l» der Heilungskunst unerfahrenLeute sich des Curirens und Adreichung der AA'neyen anmassen. Um nun diesem Unfuge desto w>c^samer Einhalt zu thun, wird dem Klerus mitgcü^den, daß sie dem Landvolke begreiflich mache , >v"' !che schädliche Folgen auf ihre G^sundhe't es hab»'wenn sie sich in ihren Krankheiten den Händen "ss"erfahrner Kauernärzte überlassen, und selbes zugle'ä-
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