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Mühle.
§. 67.
Zum Zwange bey der Churfürst!. Amtsmühle zuCoiditz sind aus uraltem Herkommen und besondersnacb der, unterm Zo. März 1607 errichteten, auchgnrerm iten April 1752 revidirten Mühlenordnung,nqchverzeichnete Stadt und Dorfschaften mit ihremMahlwerk gewiesen, als:
die Stadt Colditz,
Dorf Schönbach, Koltzschen, Erlbach, Kötteritzsch,"Schkoplau, Zschetzsch, Zschadras, Hausdorf,Kleinsermuth, Thumirnicht, Zollwitz, Terpitzsch,Commichau, Raschütz, Möseln, Tanndorf, Dol-men, Kaltenborn, Grossermuth, Hohndach, Meu-selwitz und Zschirln.
68 .
Diese sämmtlichen vorbenannten Orte und alleheren Einwohner, wes Standes und Würden sieauch seyn mögen, Adcliche, Bürger oder Bauern,sind gehalten, alles Getreide welches sie des Jahrsüber zum Brot, Semmel, Kuchen oder qnderm Ba-cken, ingleichen zum Branntweinbrcnnen, Essjgbrau-en, Schroten für das Vieh oder sonst auf einigeWeise zu ihrer Nahrung und Gewerbe brauchen,auf besagter Amtsmühle zu Colditz vermahlen zulassen, und dürfen, bev der im nachfolgenden §. No.in. geordneten Strafe, nichts auf fremde, außerdem Zwange gelegenen Mühlen bringen und alldamahlen lassen.
§. 6y.
lind ob zwar die Einwohner der Stadt Colditzseit geraumen Jahren zu freyer Erhohlung auswär-tig grmahlnen Mehls sich befugt zu seyn erachtet,und daher zum Schaden der Amtsmnhlen-Jntradenihre Mehlbedürfnisse ohne einige Vergütgng der aufvier Groschen bestimmten Mahlmetze in unbestimm-ten Quantitäten eingebracht: so ist jehoch mittelsteines unterm 27. uud go April und z. May 1766,errichteten Receffes dahin das Abkommen getrof-fen, und zu künftiger Nachachtung fest gesetzt Woc-hen, daß
IMS.
Rath und Bürgerschaft zu Colditz, welche de»rMühlenzwang über die Stadt Colditz und alle iyderen Weichbild gelegenen Häuser und Grundstücke,vach seinem ganzen Umfange, als richtig^und unum-
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